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   BGBl. I 1992 S. 12   

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BGBl. I 1992 S. 12 (https://dejure.org/1992,21521)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 14.01.1992, Seite 12
  • Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
  • vom 09.01.1992

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Nachdem inzwischen die Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12) in Kraft getreten ist, die einen bundeseinheitlichen Maßstab für die Erhebung von Konzessionsabgaben festlegt und gestaffelte Höchstbeträge vorsieht, mag sich die Entwicklung zum Abbau der Verzerrungen beschleunigen.
  • BGH, 18.05.1995 - III ZR 109/94

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Vertretung einer Gemeinde gegenüber

    Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Versorgungsunternehmen, die diesem gegen Zahlung eines Entgelts (Konzessionsabgabe) das Recht auf Benutzung öffentlicher Verkehrswege zur Energieversorgung einräumen (vgl. § 1 der Konzessionsabgabenverordnung - KAV - vom 9. Januar 1992, BGBl. I 12, sowie die in § 9 KAV genannten entsprechenden früheren Regelungen; s.a. § 103 Abs. 1 Nr. 2 GWB), sind privatrechtlicher Natur (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 226, 230; Ludwig/Odenthal Lexikon Energie Stichwort Konzessionsabgaben Erg.Lfg. März 1994 S. 13 ff; s.a. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 370/89 = BGHWarn 1990 Nr. 281 = RdE 1991, 104 sowie § 8 Abs. 10 FStrG und § 23 StrWG NW).
  • VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10

    Sonstiges

    - Die Höhe der Konzessionsabgaben, die Energieversorgungsunternehmen als Entgelt für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, an Gemeinden zu entrichten haben (vgl. §§ 46, 48 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung [Energiewirtschaftsgesetz - EnWG] vom 7. Juli 2005 [BGBl. I S. 1970], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2013 [BGBl. I S. 346]), richtet sich nach den in § 2 Abs. 2 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), bestimmten Höchstbeträgen.
  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 6 K 179/05

    Adressierung eines Körperschaftsteuerbescheides an den Betrieb gewerblicher Art -

    Die Nachholung der Konzessionsgaben erfolgte aufgrund der Tatsache, dass die zurückübertragene Sparte "Strom" in den Wirtschaftsjahren 1999 und 2000 Gewinne erwirtschaftet hatte, die über dem Mindesthandelsbilanzgewinn und den für den Bereich Stromversorgung zulässigen Höchstbeträgen nach § 2 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) vom 9. Januar 1992, BGBl. I 1992, 12, lagen.
  • OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11

    Konzessionsabgabe für Strom und Gas: Abgrenzung zwischen Tarif- und

    aa) Die Begriffe des " Tarifkunden " und des " Sondervertragskunden " wurden bereits in § 2 der KAV in der Fassung vom 9. Januar 1992 (BGBl I, S. 12, ber. S. 407) verwendet, welche beim Abschluss des vorliegenden Konzessionsvertrags geltendes Recht war.
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