Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 1250   

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BGBl. I 1992 S. 1250 (https://dejure.org/1992,22601)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 17.07.1992, Seite 1250
  • Vierte Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
  • vom 13.07.1992

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Berlin, 04.07.2007 - 1 A 97.06

    Zum Vergütungs- und Auslagenerstattungsanspruch bei Bestellung eines gesetzlichen

    Bei der danach gebotenen Anwendung der Pauschsätze des § 26 Abs. 2 der II. Berechnungsverordnung (bis 31. Dezember 2001: 420 DM = 217, 74 Euro, ab 1. Januar 2002: 230 Euro; vgl. Art. 1 Nr. 2 a) der 4. Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 1992, BGBl. I S. 1250, und Art. 8 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Reform des Wohnungsrechts vom 13. September 2001, BGBl. I S. 2376) ist allerdings - worauf die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung zutreffend aufmerksam gemacht haben - zu berücksichtigen, dass zu den Aufgaben des gesetzlichen Vertreters neben der durch den Pauschsatz erfassten Verwaltung des Grundstücks auch die Ermittlung der Eigentümer des Grundstücks gehört.
  • OLG Dresden, 28.03.1994 - 2 U 1531/93

    Tilgung von Staatsbankkrediten der vormaligen DDR

    Einerseits wurden die Darlehensnehmer durch die Fortgeltung der zum 01.07.1990 im (für die Schuldner sehr ungünstigen; vgl. dazu Hegele/Biehler, a.a.O.) Verhältnis 2: 1 in DM umgestellten Darlehensverträge auf der Kostenseite voll marktwirtschaftlichen Gegebenheiten unterworfen; andererseits haben sie auf der Einkommenseite bis heute die sozialen Lasten der Wiedervereinigung in erheblichem Umfange mit zu tragen, indem ihnen durch § 11 MHG (i.d.F.v. Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 7 EV) sowie durch die Regelungen der Ersten Grundmietenverordnung vom 17.06.1991 (BGBl. I S. 1269), der Zweiten Grundmietenverordnung vom 27.07.1992 (BGBl. I S. 1416) und der Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17.06.1991 (BGBl. I S. 1270, geändert durch Verordnungen vom 13.07. und 27.07.1992 (BGBl. I S. 1250 und 1415)) verwehrt wurde und wird, auch nur einigermaßen kostendeckende Mietzinsen zu verlangen.
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2002 - 8 L 2754/00

    Bewilligungsstelle; Fehlbelegungsabgabe; Mieterhöhung; Modernisierungszuschlag;

    Nach § 2 Nr. 6 Buchst. c Nds. AFWoG i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 AFWoG gilt als zulässiges Entgelt das tatsächlich gezahlte Entgelt, ohne Betriebskosten, Zuschläge und Vergütungen im Sinne der §§ 20 bis 27 der Neubaumietenverordnung 1970 - NMV - in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1250) und ohne Ansätze für kleine Instandhaltungen und Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 3 und 4 der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV - in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1250).
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