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   BGBl. I 1992 S. 528   

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BGBl. I 1992 S. 528 (https://dejure.org/1992,19222)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 27.03.1992, Seite 528
  • Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
  • vom 13.03.1992

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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

    Nach der auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 BBesG erlassenen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl I S. 528) mit späteren Änderungen, ab 1. Januar 1999 anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1998 (BGBl I S. 3494), haben Beamte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 MVergV Anspruch auf Vergütung für Mehrarbeit.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2005 - 6 A 2650/03

    Bestehen einer Vergütungspflicht für den Bereitschaftsdienst eines Lehrers im

    Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein Anspruch hierauf nicht aus der MVergV, hier einschlägig in der Fassung vom 13. März 1992, BGBl. I 528, sowie in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Dezember 1998, BGBl. I 3494, mit den Änderungen durch die Gesetze am 19. November 1999, BGBl. I 2198, vom 19. April 2001, BGBl. I 618, und vom 21. Juni 2002, BGBl. I 2138, herleiten.
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 10.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

    Nach der auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 BBesG erlassenen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl I S. 528) mit späteren Änderungen, ab 1. Januar 1999 anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1998 (BGBl I S. 3494), haben Beamte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 MVergV Anspruch auf Vergütung für Mehrarbeit.
  • LAG Hamm, 16.12.1997 - 5 Sa 157/97

    Höhe der Vergütung für die Erteilung von außerplanmäßigem Unterricht

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  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1994 - 1 S 2218/93

    Sitzungsentschädigung für Kommunalbeamte, die an einer Gemeinderatssitzung

    Als Rechtsgrundlage scheiden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch die Vorschriften der § 48 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i.V.m. der hierzu ergangenen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Beamte i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.3.1992 (BGBl. I S. 528) aus, da keiner der in § 2 der Verordnung abschließend (vgl. § 1 der Verordnung) genannten Tatbestände für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung auf den hier vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist.
  • VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
    Dies ergebe sich aus der Höhe der für eine Unterrichtsstunde von 45 Minuten gewährten Vergütung im Verhältnis zur Höhe des Vergütungssatzes für eine volle Zeitstunde bei den übrigen Beamten (§ 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte - MVergV - v. 13.03.1992 - BGBl I S. 528 - i. d. F. d. Bek. v. 3.12.1998 - BGBl I S. 3494) einerseits und § 4 Abs. 1 MVergV i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 MVergV andererseits.
  • VG Düsseldorf, 24.05.2005 - 26 K 7463/04

    Beamtenrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs einer Oberstudienrätin auf die

    Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für 20 von ihr im Februar und März 2004 geleistete zusätzliche Unterrichtsstunden in Höhe von insgesamt 494, 80 Euro entsprechend des sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 13. März 1992 - BGBl. I S. 528 - zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) - ergebenden Stundensatzes von 24, 74 Euro.
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