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   BGBl. I 1992 S. 912   

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BGBl. I 1992 S. 912 (https://dejure.org/1992,22985)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 28.04.1992, Seite 912
  • Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  • vom 15.04.1992

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Wer Abwasserbehandlungsanlagen betreibt und Klärschlamm zum Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden abgibt oder abgeben will, und wer Klärschlamm auf solche Böden aufbringt oder aufbringen will, hat die Vorgaben der Klärschlammverordnung zu beachten (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AbfKlärV, BGBl 1992 I S. 912).
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2000 - 3 K 432/98

    Abfall; Auftragsangelegenheit; Beratungstätigkeit; Gebührenerhebung;

    Die Antragstellerinnen bringen als beauftragte Dritte im Sinne des § 7 Abs. 1 der Klärschlammverordung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit den Betreibern von Abwasserbeseitigungsanlagen (Städten, Gemeinden, Zweckverbänden) Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden auf.

    Bei den von der Antragsgegnerin im Rahmen der Klärschlammbeseitigung nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) und den Runderlassen des Niedersächsischen Umweltministers und des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. August 1986 (Nds. MBl. 1986 S. 902) und vom 24. Februar 1994 (unveröffentlicht) obliegenden Aufgaben, für deren Erfüllung sie Kosten (Gebühren und Auslagen) nach ihrer auf der Grundlage der §§ 5, 30 LwKG erlassenen Kostensatzung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis von den Antragstellerinnen verlangt, handelt es sich nicht um solche, die zu ihrem eigenen Wirkungskreis gehören.

  • OVG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 D 24/02

    Normenkontrollverfahren; Gebührenpflichtige Amtshandlung; Interesse des

    Die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488, 1492), regelt auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bzw. der Vorgängerbestimmung des § 15 Abs. 2 Abfallgesetz (AbfG) die Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen durch Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden.

    Dieser Lieferschein enthält Angaben über Zeitpunkt und Ort der beabsichtigten Aufbringung, den Trockensubstanzgehalt des Klärschlamms, die derzeitige Bodennutzung und die Ergebnisse der Analyse von Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen sowie die vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage zu unterzeichnende Bestätigung, dass "der Schlamm unserer Abwasserbehandlungsanlage gemäß den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) und der von der zuständigen obersten Landesbehörde eingeführten Richtlinie zur Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft vom .

  • BVerwG, 21.07.2000 - 11 BN 3.00

    Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder; körperschaftliche

    Die Beschwerde macht geltend, der Antragsgegnerin sei durch die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 - BGBl I S. 912 - (AbfKlärV) - mithin durch revisibles Bundesrecht - die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Fachbehörde zugewiesen worden, die im Bereich dieser Verordnung unterstützend für die zuständige Abfallbehörde tätig werde.
  • BVerwG, 23.08.2000 - 11 BN 4.00

    Anforderungen an die Abtrennung eines Verfahrens - Erfolgsaussichten einer

    Die Beschwerde macht geltend, der Antragsgegnerin sei durch die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 - BGBl I S. 912 - (AbfKlärV) - mithin durch revisibles Bundesrecht - die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Fachbehörde zugewiesen worden, die im Bereich dieser Verordnung unterstützend für die zuständige Abfallbehörde tätig werde.
  • VG Karlsruhe, 10.05.2000 - 10 K 4088/98

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Kleineinleiterabgabe; Abwasserabgabe als

    Für das Abgeben von Klärschlamm zum Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden sowie für das Aufbringen von Klärschlamm auf solchen Böden, ergeben sich entsprechende Anforderungen aus der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15.04.1992 (BGBl. I, 912).
  • VG Köln, 17.03.2016 - 13 K 3603/14

    Leistungen für die durch die Aufbringung eines mit perfluorierten Tensiden (PFT)

    Die Aufbringung von Klärschlamm ist im Einzelnen durch die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. 1992 I S. 912 - AbfKlärV) normiert.
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