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   BGBl. I 1993 S. 1062   

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BGBl. I 1993 S. 1062 (https://dejure.org/1993,25529)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 01.07.1993, Seite 1062
  • Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften
  • vom 30.06.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (188)

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen

    Der nunmehr in § 10 StAG geregelte Einbürgerungsanspruch ist zunächst in den Vorschriften zur erleichterten Einbürgerung nach längerem Inlandsaufenthalt im Ausländergesetz enthalten gewesen (§§ 85 f. AuslG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 <BGBl. I S. 1354>, geändert durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 <BGBl. I S. 1062>).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Denn der Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist darauf beschränkt, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BT-Drs. 12/4450 S. 27; siehe auch Hailbronner, in: Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 14 f.).
  • BVerwG, 26.04.2016 - 1 C 9.15

    Staatsangehörigkeit; Geburtserwerb; Aufenthalt; gewöhnlicher Aufenthalt;

    Danach sollte mit dem durch Änderungsgesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) zum 1. Juli 1993 in das Ausländergesetz eingefügten § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG sichergestellt werden, dass nur derjenige einen Einbürgerungsanspruch hat, dessen Aufenthaltsrecht auf Dauer gesichert oder angelegt ist (BT-Drs. 12/4450 S. 35).
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