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   BGBl. I 1993 S. 114   

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BGBl. I 1993 S. 114 (https://dejure.org/1993,21748)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 04.02.1993, Seite 114
  • Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Forstabsatzfondsgesetzes
  • vom 29.01.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Hessen, 07.03.2002 - 10 UE 4381/98

    Absatzfondsbeiträge - Abgabe zollgleicher Wirkung - diskriminierende inländische

    Auch die Tatsache, dass § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG die Beitragspflicht nicht auf inländische Erzeuger beschränke, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung, die Änderung des Absatzfondsgesetzes vom 29. Januar 1993 (BGBl. I, S. 114) lasse keine Rückschlüsse auf die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzesfassung zu.

    Ausweislich der amtlichen Begründung sollte mit dieser Begrenzung der Beitragspflicht auf Erzeugnisse mit inländischem Ursprung der neueren Entscheidungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Beurteilung staatlicher Beihilfen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt Rechnung getragen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 12/3356).

  • VG Köln, 18.05.2006 - 13 K 2230/05
    Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Forstabsatzfondsgesetzes (AbsFondsG/FAfGÄndG) vom 29. Januar 1993, BGBl I 1993, 114;.
  • BVerwG, 07.07.1994 - 3 C 18.93

    Meldepflicht und Beitragspflicht nach dem AFoG (Absatzfondsgesetzes) für

    Diese Regelung ist erst durch das Änderungsgesetz vom 29. Januar 1993 (BGBl I S. 114) eingefügt worden und am 1. Juli 1993 in Kraft getreten.
  • VGH Hessen, 30.01.2001 - 10 UZ 2039/99

    Absatzfonds: Beitragspflicht von Eierpackstellen, die Eier direkt vermarkten

    Zwar enthält die Begründung zur wortidentischen Entwurfsfassung des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG (Art. 1 Nr. 2 des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes, BT-Drs. 12/3356) insoweit keine ausdrückliche Erläuterung.
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