Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 1339   

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https://dejure.org/1993,23873
BGBl. I 1993 S. 1339 (https://dejure.org/1993,23873)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 29.07.1993, Seite 1339
  • Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten (Nutzungsentgeltverordnung - NutzEV)
  • vom 22.07.1993

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    (1) In dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages wird dieser Ausschluß auch damit begründet, daß vergleichbare Bestimmungen wie die Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993 (BGBl I S. 1339) für die erste Zeit des Übergangs zu einer marktwirtschaftlichen Prinzipien folgenden Bodennutzung Entgelte vorsähen, die die öffentlichen Lasten nicht deckten.
  • BGH, 19.09.2007 - XII ZR 3/05

    Anforderungen an die Begründung eines Erhöhungsverlangens

    Aufgrund dieser Ermächtigung ist die Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993 (BGBl. I 1993, S. 1339) ergangen.
  • BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 380/96

    Schuldrechtliche Anpassung eines anläßlich der Ausreise der Grundstückseigentümer

    a) Eine Anpassung des Nutzungsentgelts gemäß Art. 232 § 4 Abs. 2 EGBGB in Verbindung mit §§ 3 f. der Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993 (BGBl. I 1339, abgedruckt in Thiele/Krajewski/Winterstein/Röske, Schuldrechtsänderungsgesetz, Stand: Juli 1997, unter B VI) scheidet aus, weil es sich hier - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht um einen Vertrag nach §§ 312 - 315 ZGB handelt; denn das Grundstück ist dem Beklagten nicht zu Zwecken der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen worden.
  • BGH, 10.06.1994 - V ZR 115/93

    Rechtsfolgen der Eintragung im Wirtschaftskataster der DDR; Nutzung eines

    Denn der Gesetzgeber hat den Fall einer vertragswidrigen Nutzung des Grundstücks im Rahmen des Moratoriums geregelt und hierfür lediglich vorgesehen, daß das für die Nutzung an den Eigentümer abzuführende Entgelt (EGBGB Art. 232 § 4a Abs. 5) ohne Beschränkung bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden darf (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten - NutzEV - vom 22. Juli 1993; BGBl I S. 1339).
  • BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2710/95

    Fehlen der Annahmevoraussetzungen nach Klärung der Verfassungsmäßigkeit der

    Diese wurden für 1995 nach der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) vom 22. Juli 1993 (BGBl I S. 1339) erhöht.
  • OLG Rostock, 26.09.1995 - 4 U 223/94

    Voraussetzungen über den kraft Gesetzes angeordneten Vertragseintritt; Vor dem

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