Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 1987   

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https://dejure.org/1993,25451
BGBl. I 1993 S. 1987 (https://dejure.org/1993,25451)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 07.12.1993, Seite 1987
  • Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994, zur Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1994 ...
  • vom 01.12.1993

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem

    Dafür ist das monatliche Gehalt der Klägerin iHv. 5.247,00 DM durch das in § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994, zur Siebten Anpassung der Renten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet und über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1994 (Beitragssatzverordnung 1994 - BSV 1994) vom 1. Dezember 1993 (BGBl. I S. 1987) für das Jahr 1992 festgesetzte Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung iHv. 46.820,00 DM zu teilen, weil versichertes Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts einen vollen Entgeltpunkt ergibt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.1997 - 16 A 308/96

    Gleichheitssatz; Alimentationsprinzip; Ermittlung des Einkommens; Elternbeiträge;

    So hat z.B. nach § 1 der Beitragssatzverordnung 1994 vom 1. Dezember 1993 (BGBl. I S. 1987) 1994 der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 19, 2 vom Hundert betragen, wovon der Arbeitnehmer die Hälfte, also 9, 6 %, zu tragen hat.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - L 22 R 1373/07

    Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung; Begrenzung auf 36 Kalendermonate;

    Sie betrug in den alten Bundesländern 1991 78.000 DM jährlich (§ 3 Nr. 1 Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1991 vom 18. Dezember 1990, BGBl I 1990, 2940), für 1993 86.400 DM jährlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1993 vom 22. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2474) und für 1994 91.200 DM jährlich (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Beitragssatzverordnung 1994 vom 01. Dezember 1993, BGBl I 1993, 1987).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.02.2003 - L 1 RA 87/00
    Für das Jahr 1994 ist die Beklagte gemäß § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zutreffend von einem Einkommen in Höhe der Bezugsgröße ausgegangen, deren Höhe sich aus § 6 Abs. 2 der Beitragssatzverordnung 1994 vom 1.12.93 (BGBl. I S. 1987) ergibt.
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