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   BGBl. I 1993 S. 2043   

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BGBl. I 1993 S. 2043 (https://dejure.org/1993,24221)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 17.12.1993, Seite 2043
  • Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 14.12.1993

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 09.04.2014 - 3 C 5.13

    Abschleppen; Abschleppkosten; Abschleppanordnung; Einleitung einer

    Der Verordnungsgeber hat mit der Siebzehnten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 (BGBl I S. 2043) das früher an Taxenständen geltende Parkverbot für nicht berechtigte Fahrzeuge (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO a.F.) durch ein absolutes Haltverbot ersetzt; er hat dadurch deutlich gemacht, dass er dem Taxenverkehr im Allgemeinen und der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände im Besonderen eine hohe Bedeutung beimisst.
  • KG, 16.01.1995 - 3 Ws (B) 457/94

    Fahrverhalten beim Grünpfeil

    Erst durch die siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 [BGBl I S. 2043] ist das generell bestehende Gebot, bei Rot vor der Kreuzung zu halten, auch hinsichtlich der Grünpfeil-Regelung aufrechterhalten und durch weitere Bestimmungen ergänzt worden.
  • OVG Niedersachsen, 06.11.1996 - 12 L 2664/96

    Fahrtenbuchanordnung; Mißachten eines Rotlichts; Erhebliches Verkehrsverstoß;

    Die hier interessierende Ordnungswidrigkeit wäre nämlich nach der laufenden Nr. 34.2 des sog. Bußgeldkatalogs (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr v. 4.7.89, BGBl I, S. 1305, ber. S. 1457, geändert durch VO v. 14.12.93, BGBl I, S. 2043) mit einem Bußgeld in Höhe von 250,- DM sowie einem Fahrverbot von einem Monat geahndet worden.
  • BayObLG, 09.01.1996 - 1 ObOWi 715/95

    Rotlichtverstoß; Querverkehr; Frühstart

    Zwar hat der Betroffene nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen das rote Wechsellichtzeichen nicht befolgt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase und mit anschließender Sachbeschädigung, so daß nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 34.2.1 (in der am 1.3.1994 in Kraft getretenen Fassung der Verordnung vom 14.12.1993, BGBl I S. 2043) als Regelahndung neben einem Fahrverbot von einem Monat eine Geldbuße von 400 DM in Betracht kam.
  • OVG Niedersachsen, 12.12.1996 - 12 L 1116/96

    Fahrtenbuch; Höchstbeschwindigkeitsüberschreitung;; Bußgeldkatalog; Fahrtenbuch;

    Hierfür spricht auch (a. dazu BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 - BVerwG 11 C 12.94 -, DAR 1995, 458 (459)), daß diese Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung nach Nr. 5.3 iVm der Tabelle 1a laufende Nr. 5.3.3 des Bußgeldkatalogs zu § 1 der "Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr" (vom 4.7.1989, BGBl. I S. 1305, ber. S. 1447, zuletzt geändert durch Verordnung v. 14.12.1993, BGBl. I S. 2043) als Ordnungswidrigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2c, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) mit einem Bußgeld in Höhe von 150,-- DM und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet worden wäre.
  • OVG Niedersachsen, 03.04.1998 - 12 M 1442/98

    Ermessenserwägungen zur Dauer einer; Bußgeldkatalog; Dauer; Ermessenserwägung;

    Nr. 5.3.2 des Bußgeldkataloges zu § 1 der "Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr" (vom 4.7.1989, BGBl. I S. 1305, ber. S. 1447, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.1993, BGBl. I S. 2043) als Ordnungswidrigkeit (§ 41 Abs. 2 , § 49 Abs. 2 Nr. 4 StVO) mit einem Bußgeld in Höhe von 100,- DM geahndet worden, auch hätte dies gemäß § 28 Nr. 3 StVG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zur Eintragung des verantwortlichen Fahrzeugführers in das Verkehrszentralregister, und zwar mit 3 Punkten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO, abdr. bei Hentschel, in: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. 1997, RdNr. 1 c zu § 15b StVZO) geführt - um einen Regelfall.
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