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   BGBl. I 1993 S. 2136   

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BGBl. I 1993 S. 2136 (https://dejure.org/1993,23347)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 23.12.1993, Seite 2136
  • Zehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
  • vom 20.12.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Bremen, 17.10.2018 - 2 LB 105/18

    Altersgrenze - besondere Altersgrenze; Justizvollzugsdienstunfähigkeit;

    Die vorgezogene Altersgrenze für "Beamte(..) auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr" in § 41a BBG (in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1993, BGBl. I S. 2136 ), die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war, stellte bereits vom Wortlaut her nicht auf die bloße Zugehörigkeit zu einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr ab, sondern durch die nicht zur Laufbahnbezeichnung gehörende Formulierung "im Feuerwehrdienst" ausdrücklich auf die dem Beamten zugeordnete Funktion.
  • BAG, 22.08.1996 - 2 AZR 279/96
    § 92 Nr. 1 BPersVG in der Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2136) regelt, mit welcher "Maßgabe" § 82 Abs. 5 BPersVG im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung anwendbar ist.
  • BAG, 22.08.1996 - 2 AZR 12/96
    § 92 Nr. 1 BPersVG in der Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2136) regelt, mit welcher "Maßgabe" § 82 Abs. 5 BPersVG im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung anwendbar ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2000 - 12 A 2129/98

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Schadensersatzanspruchs i.S.d. Amtshaftung;

    Auch § 4 Abs. 1 Nr. 1 BRRG in der Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2136, gibt für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nichts her.
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