Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 2436   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,24227
BGBl. I 1993 S. 2436 (https://dejure.org/1993,24227)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,24227) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 73, ausgegeben am 30.12.1993, Seite 2436
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des EWR-Ausführungsgesetzes sowie des Anpassungsgesetzes zum EWR-Ausführungsgesetz
  • vom 16.12.1993
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 26.04.2001 - V R 50/99

    Vorsteuerabzug bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft

    Das EWR-Abkommen ist aber erst am 1. Januar 1994 --und damit nach Ablauf der Streitjahre 1991 bis 1993-- in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des EWR-Ausführungsgesetzes sowie des Anpassungsgesetzes zum EWR-Ausführungsgesetz vom 16. Dezember 1993, BGBl I 1993, 2436; Streit, Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, NJW 1994, 555).
  • VG Aachen, 14.01.2004 - 9 L 2382/03

    Anerkennung eines zum Volk der Roma gehörenden Ausländers als Asylberechtigten;

    Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der Richtlinie durch Art. 34 Nr. 1 b) des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz) vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 (Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993, BGBl. I S. 2436) § 15 a Abs. 3 Nr. 1 in das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116) eingefügt, durch den der Bundesminister des Innern ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einreise und den Aufenthalt anderer als der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG/EWG bezeichneten Personen, also solcher, die nicht zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die auch nicht Familienangehörige solcher Personen sind, zu regeln, soweit es zur Ausführung der Richtlinie erforderlich ist.
  • VG Aachen, 15.10.2004 - 9 K 2780/03

    Serbien und Montenegro, Frankreich, Roma, Staatsangehörigkeit, offensichtlich

    Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der Richtlinie durch Art. 34 Nr. 1 b) des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz) vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 (Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993, BGBl. I S. 2436) § 15 a Abs. 3 Nr. 1 in das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116) eingefügt, durch den der Bundesminister des Innern ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einreise und den Aufenthalt anderer als der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG/EWG bezeichneten Personen, also solcher, die nicht zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die auch nicht Familienangehörige solcher Personen sind, zu regeln, soweit es zur Ausführung der Richtlinie erforderlich ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht