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   BGBl. I 1993 S. 254   

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BGBl. I 1993 S. 254 (https://dejure.org/1993,21245)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 26.02.1993, Seite 254
  • Neufassung des Tierschutzgesetzes
  • vom 17.02.1993

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    § 4 a Abs. 1 und 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl I S. 254).
  • BVerwG, 18.01.2000 - 3 C 12.99

    Angeln; Zuchtfische; Angelpark; Angelzirkus; Leiden der Fische; vernünftiger

    § 16 a des Tierschutzgesetzes in der zur Zeit der Verfügung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl I S. 254) erlaubt es der zuständigen Behörde, die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen.
  • BVerfG, 18.01.2002 - 1 BvR 2284/95

    Verletzung der Berufsfreiheit durch Versagung einer Ausnahmegenehmigung zum

    § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl I S. 254).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1996 - 9 S 2502/93

    Teilnahme an Tierpräparationen zur Erteilung eines Leistungsnachweises im

    Gegen einfachgesetzliche Normen des Tierschutzgesetzes - TSchG - (i.d.F. vom 17.2.1993, BGBl. I S. 254) wird gleichfalls nicht verstoßen.
  • BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 18.92

    Fleischhygiene - Schlachten - Waffenrecht - Bedürfnis - Schießerlaubnis -

    Selbst wenn das Tierschutzrecht zusätzliche Anforderungen an das Schlachten von Tieren durch das Gebot der Betäubung vor dem Blutentzug (§ 4 a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes - TSchG - vom 24. Juli 1972, BGBl I S. 1277, i.d.F. des Gesetzes vom 17. Februar 1993, BGBl I S. 254) und durch das Verbot der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund (§ 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 TSchG) aufstellt, werden deshalb die hygienerechtlichen Gebote nicht eingeschränkt oder beseitigt.
  • VG Koblenz, 14.12.1995 - 2 K 4243/94

    Untersagen des Abrichtens und Prüfens von Jagdhunden an lebenden Füchsen in der

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