Gesetzgebung
BGBl. I 1994 S. 72 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 14.01.1994, Seite 72
- Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 1994
- vom 29.12.1993
Text
Wird zitiert von ... (4)
- BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R
Bedarfsprüfung bei Berufsausbildungsbeihilfe, Klagebefugnis des …
Nach § 40 AFG (hier anwendbar in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993, BGBl I 2353, BGBl I 1994 72) gewährt die BA Auszubildenden BAB ua für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, soweit ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anordnung der BA die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (Abs. 1 Satz 1). - LSG Saarland, 20.11.1997 - L 6/1 Ar 18/96 § 112 Abs. 2 AFG ist im vorliegenden Fall in der Fassung des ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353; BGBl I 1994 S. 72) anzuwenden, so daß der Bemessungszeitraum die letzten sechs Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen und nicht, wie nach der vor dem 01.01.1994 geltenden Fassung, lediglich drei Monate an Beschäftigungszeiten umfaßt.
- LSG Brandenburg, 01.10.1999 - L 8 AL 60/98 Nach § 104 Abs. 1 AFG in der Fassung des 1. Gesetzes zur Umsetzung des Spar-Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1 SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353, BGBl I 1994 S. 72) hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168 AFG) gestanden hat Nach § 104 Abs. 2 AFG geht die Rahmenfrist dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder nach § 105 AFG als erfüllt gelten.
- LSG Sachsen, 11.07.2001 - L 3 AL 163/00
Erstattung eines Einarbeitungszuschusses für einen Arbeitnehmer (vorgesehene …
Rechtsgrundlage für die Erstattung ist § 49 Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Fassung des 1. Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogrammes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993 S. 2353, BGBl. I 1994, S. 72) i. V. m. § 25 Abs. 9 Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 29. April 1993 (AFuU).