Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 2494   

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BGBl. I 1994 S. 2494 (https://dejure.org/1994,21130)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 28.09.1994, Seite 2494
  • Neufassung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  • vom 21.09.1994

Gesetzestext

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  • Wikipedia

    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

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Wird zitiert von ... (13)

  • EuGH, 02.06.2016 - C-438/14

    Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in

    5 ("Personalstatut") des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ( EGBGB ) vom 21. September 1994 (BGBl. 1994 I S. 2494; 1997 I S. 1061) in seiner für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung bestimmt in Abs. 1:.
  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 305/16

    Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse

    aa) Das auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 27 ff. EGBGB (idF der Bekanntmachung vom 21. September 1994, BGBl. I S. 2494, berichtigt am 5. Mai 1997, BGBl. I S. 1061, aufgehoben durch Gesetz vom 25. Juni 2009, BGBl. I S. 1574; im Folgenden EGBGB aF) .
  • BVerwG, 17.12.1998 - 11 C 5.97

    Entscheidungsbefugnisse des Flurbereinigungsgerichts; Zusammenführung von Boden-

    Vielmehr ist Art. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB i.d.F. vom 23. September 1990 (vgl. nunmehr Art. 233 § 3 Abs. 3 EGBGB, BGBl I 1994 S. 2494 ), der den Vorbehalt einer späteren Bereinigung solcher Rechtsverhältnisse oder ihrer Anpassung an das Bürgerliche Gesetzbuch vorbehielt, zu entnehmen, daß noch eine den Eigentumsinteressen sowohl des Grundstücks- wie auch des Gebäudeeigentümers Rechnung tragende Auflösung des Konflikts gefunden werden sollte, die sowohl den Wesensgehalt des privaten Eigentums als auch die Sozialpflichtigkeit beider Eigentumsformen zu berücksichtigen haben würde.
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06

    Bestellung eines Vormundes für einen Minderjährigen verletzt dessen Onkel und

    Die Abstammung des nichtehelichen Kindes unterliegt nach Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 EGBGB [in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2494)] dem Heimatrecht der Mutter (Satz 1), dem Heimatrecht des Vaters (Satz 3, 1. Alt.) oder dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Satz 3, 2. Alt.) im Zeitpunkt des Anerkenntnisses der Vaterschaft (vgl. Klinkhardt in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 10, 3. Aufl., 1998, Art. 20, Rn. 27).
  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 306/16

    Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse

    aa) Das auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 27 ff. EGBGB (idF der Bekanntmachung vom 21. September 1994, BGBl. I S. 2494, berichtigt am 5. Mai 1997, BGBl. I S. 1061, aufgehoben durch Gesetz vom 25. Juni 2009, BGBl. I S. 1574; im Folgenden EGBGB aF) .
  • OVG Hamburg, 19.10.2006 - 3 Bf 275/04

    Zum Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen für in der Türkei

    Beruht die Adoption auf Vertrag, beurteilt sich ihre Wirksamkeit im Inland internationalprivatrechtlich nach dem durch Art. 22 EGBGB (i. d. F. v. 21.9.1994, BGBl. I S. 2494; ab 1.1.2002: Art. 22 Abs. 1 EGBGB i. d. F. v. 5.11.2001, BGBl. I S. 2950) berufenen Recht.
  • AG Wuppertal, 24.09.2015 - 110 III 3/15

    Verpflichtung der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Anerkennung der

    Die für das Verfahren nach deutschem Recht maßgebliche Vorschrift findet sich in dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2494, ber. 1997 I S. 1061).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2000 - 8 A 3628/00

    Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung ; Anspruch auf eine Namensänderung nach

    Selbst wenn diese internationale Vereinbarung den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494) nicht vorginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 EGBGB), wäre nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 EGBGB bei Doppelstaatlern das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens; ist die Person Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
  • BVerwG, 05.06.1998 - 11 B 45.97

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Grundsatzrüge; auslaufendes Recht;

    2.2 Die Beschwerde hält insoweit verschiedene Fragen für klärungsbedürftig, die letztlich alle mit der Auslegung und Anwendung des Art. 233 § 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch i.d.F. vom 21. September 1994 - BGBl I S. 2494 - (EGBGB) zusammenhängen, der eine Regelung für die Rechtsverhältnisse nach dem früheren § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 - GBl I S. 465 - (ZGB-DDR) trifft.
  • BVerwG, 02.03.1995 - 7 C 61.93

    LPG-Gebaäudeeigentum

    In welchem Umfang ehemaliges sozialistisches Eigentum, das kein Volkseigentum ist (vgl. Art. 233 § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch i.d.F. der Bek. vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2494; EGBGB)), im Zuge der Umgestaltung in Privateigentum aufrechterhalten wurde, hat der Gesetzgeber in Art. 233 EGBGB geregelt.
  • OVG Brandenburg, 25.01.2001 - 8 D 6/99

    Neuerrichtung ohne Verwendung von Altsubstanz von wesentlicher Bedeutung bei

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 8 D 49/99

    Verfahren auf Zusammenführung von Bodeneigentum und Gebäudeeigentum; Ermittlung

  • VG Köln, 20.02.2008 - 10 K 1056/06
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