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   BGBl. I 1994 S. 1286   

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BGBl. I 1994 S. 1286 (https://dejure.org/1994,26931)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 28.06.1994, Seite 1286
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes
  • vom 21.06.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 19.04.1996 - 8 C 3.96

    Recht der Soldaten: Heranziehung zum Grundwehrdienst eines bereits über 25 Jahre

    Der § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl I S. 1286) in das Wehrpflichtgesetz eingefügt worden.

    Die Erweiterung der Ausnahmen von der Regelaltersgrenze soll nach der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung und deren Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates (BTDrucks 12/5089, Anl. 1 S. 15 und Anl. 3 S. 30) dem Gebot der Wehrgerechtigkeit genügen, daß derjenige, dem zunächst aus in seiner Person liegenden Gründen eine Wehrdienstausnahme zugute gekommen ist, nach Fortfall der Voraussetzungen für die Zurückstellung auch dann noch zum Wehrdienst herangezogen werden kann, wenn er älter als 25 Jahre ist.

  • BVerwG, 31.03.1995 - 8 C 2.95

    Erfordernis des Umfassens des gesamten Zeitraumes zwischen Musterung und

    § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a WPflG ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl I S. 1286) eingefügt worden.

    Die Erweiterung der Ausnahmen von der Regelaltersgrenze sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und deren Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (vgl. BTDrucks 12/5089, Anl. 1 S. 15 und Anl. 3 S. 30) dem Gebot der Wehrgerechtigkeit dienen, damit derjenige, dem zunächst aus in seiner Person liegenden Gründen eine Wehrdienstausnahme zugute kommt, nach dem Fortfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung auch dann noch zum Grundwehrdienst herangezogen werden kann, wenn er älter als 25 Jahre ist.

  • BVerwG, 14.03.1997 - 8 C 22.96

    Recht der Soldaten - Wehrpflicht, Befreiungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Satz 1

    Die von ihm durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl I S. 1286, vgl. Art. 1 Nrn. 7 und 8) nachträglich auf Beschlußempfehlung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. BTDrucks 12/6559) in das Wehrpflichtgesetz aufgenommene Befreiungsvorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG enthält demgegenüber keine Modifizierung zugunsten der Wehrpflichtigen aus dem Beitrittsgebiet.

    Der durch die Wehrpflichtnovelle 1994 neu eingefügte Befreiungstatbestand übernimmt die bisher (rechtswidrig) administrativ gewährte Wehrdienstausnahme für Wehrpflichtige, von dessen Brüdern zwei bereits vollen Grundwehrdienst in der Bundeswehr oder Zivildienst oder Dienst als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr mit einer Verpflichtungsdauer von höchstens zwei Jahren geleistet hatten als gesetzliche Wehrdienstausnahme (vgl. BTDrucks 12/6559, S. 25 f.).

  • BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 7.96

    Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Verlängerung des Einberufungsalters bis

    § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZDG und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl I S. 1286) eingefügt worden.
  • BVerwG, 03.08.1994 - 6 B 31.94

    Verfahrensmangel wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Dies wog um so schwerer, als der im Dezember 1962 geborene Kläger im Dezember 1994 sein 32. Lebensjahr vollenden wird und danach nicht mehr zum Grundwehrdienst und - im Falle seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - auch nicht mehr zum Zivildienst herangezogen werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 WPflG und § 24 Abs. 1 ZDG in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung; nach der Neufassung dieser Vorschriften durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 21. Juni 1994, BGBl I S. 1286, bildet bereits die Vollendung des 28. Lebensjahres die Altersgrenze), somit also Eile hinsichtlich der Durchführung seines Anerkennungsverfahrens geboten war und ist.
  • BVerwG, 09.10.2001 - 6 B 57.01

    Begriff der besonderen Härte im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes bei der

    Der Gesetzgeber hat die Altersgrenze für die Einberufung von Wehrpflichtigen, die wegen einer Zurückstellung nach § 12 WPflG nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres einberufen werden konnten, nämlich bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres erhöht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG), um bei der Handhabung der Zurückstellung vom Wehrdienst "mehr Bewegungsspielraum" zu schaffen und "auf die jeweilige Lebens- und Berufssituation der Betroffenen Rücksicht nehmen zu können" (vgl. BTDrucks 12/5089, Anlage 1, S. 15 und Anlage 3, S. 30).
  • BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 21.96

    Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Befreiungsvoraussetzung bei Ableistung von

    Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl I S. 1286) in das Wehrpflichtgesetz eingefügte § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG sieht eine Wehrdienstbefreiung auf Antrag für Wehrpflichtige vor, deren zwei Brüder "Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1 bestimmten Dauer, Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 ZDG bestimmten Dauer oder deren zwei Geschwister Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten auf Zeit geleistet haben".
  • VG Neustadt, 09.03.2009 - 3 K 1398/08

    Erfüllung des Befreiungstatbestands des § 10 Abs. 2 Gesetz über den Zivildienst

    Der durch die Wehrpflichtnovelle 1994 neu eingefügte Befreiungstatbestand übernimmt die bisher (rechtswidrig) administrativ gewährte Wehrdienstausnahme für Wehrpflichtige, von dessen Brüdern zwei bereits vollen Grundwehrdienst in der Bundeswehr oder Zivildienst oder Dienst als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr mit einer Verpflichtungsdauer von höchstens zwei Jahren geleistet hatten als gesetzliche Wehrdienstausnahme (vgl. BTDrucks 12/6559, S. 25 f.).
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