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   BGBl. I 1994 S. 1374   

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BGBl. I 1994 S. 1374 (https://dejure.org/1994,27413)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 30.06.1994, Seite 1374
  • Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze
  • vom 24.06.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 346/15

    Betreuervergütung: Erwerb besonderer Kenntnisse durch eine in der Sowjetunion

    Die Übergangsregelungen des Einigungsvertrags, welche die Anerkennung juristischer Abschlüsse von Juristen aus dem Beitrittsgebiet regelten, galten indes nicht für juristische Auslandsabschlüsse (BT-Drucks. 12/6243, S. 8).

    Nur bei einer dem deutschen Jurastudium gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Ausbildung bestehe eine hinreichende Chance, dass der Absolvent nach Einarbeitung in das bundesdeutsche Recht den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abschließen könne (BT-Drucks. 12/6243, S. 9).

    Weil ausländische Prüfungen regelmäßig keine Kenntnisse des deutschen Rechts zu bescheinigen vermögen, genügt es für die Auslegung des Begriffs "gleichwertig" in diesem besonderen Regelungszusammenhang daher ausnahmsweise, wenn die ausländische Prüfung die Fähigkeit vermittelt, sich in die Hauptgebiete des deutschen Rechts einzuarbeiten (vgl. BVerwG NJW 1993, 276; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26. September 2012 - OVG 10 M 33.11 - juris Rn. 15; BT-Drucks. 12/6243, S. 9).

  • BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 26/95

    Zulassung eines Absolventen der Rechtswissenschaft in der UdSSR als Rechtsanwalt

    Der Auffassung des Antragsgegners und des Anwaltsgerichtshofs (ebenso: ThürBerGH für Rechtsanwaltssachen, NJ 1994, 139; Feuerich-Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung 3. Aufl. § 4 Rn. 25; amtliche Begründung zu Art. 2 - Änderung des Deutschen Richtergesetzes - des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 24. Juni 1994, BT-Drucks. 12/6243 S. 8), das Studium in Woronesch erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG, kann nicht gefolgt werden.

    Zwar ist in dieser Vereinbarung nur die Anerkennung von Ausbildungen für eine "wissenschaftliche Aspirantur", nicht für eine berufliche Tätigkeit enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/6243 S. 8).

    Die anerkennungsfähigen Diplome waren auch dann beruflich verwertbar, wenn in den Vereinbarungen mit den osteuropäischen Staaten nur von Aspiranten oder akademischen Graden die Rede gewesen ist (Schmidt-Raentsch aaO.; vgl. BT-Drucks. 12/6243 aaO.; Staats, DtZ 1994, 271, 272).

    Die Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion oder in anderen Staaten des RGW sollte gerade dem Zweck dienen, für den Verkehr mit diesen Staaten auslandserfahrene Juristen als Justitiare zur Verfügung zu haben (Schmidt-Raentsch aaO. Rn. 11; BT-Drucks. 12/6243 S. 8).

  • BGH, 28.02.2018 - XII ZB 452/17

    Zur Frage, ob die im Rahmen eines Studiums erworbenen Kenntnisse einer

    Entsprechend wurden diese Abschlüsse durch mit anderen Staaten abgeschlossene Äquivalenzabkommen den in der vormaligen DDR erworbenen juristischen Diplomabschlüssen gleichgestellt (vgl. BT-Drucks. 12/6243 S. 8; Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 18 ff.).
  • BVerwG, 26.09.1996 - 7 C 61.95

    Offene Vermögensfragen - Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das

    Es unterfällt nicht denjenigen Sachen, die nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung oder anderer Rechtsvorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Gesamtvollstreckungsordnung - GesO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl I S. 1185), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1374)); insoweit unterscheidet sich der Rückübertragungsanspruch aus § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG, auf den der Beklagte und das Verwaltungsgericht die vorgenommene Rückübereignung gestützt haben, von einem Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG, welcher durch die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt wird (§ 3 b Abs. 1 Satz 1 VermG).
  • BAG, 29.03.2000 - 5 AZB 69/99

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der

    b) Durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S 1374 ff.) erhielt § 11 Abs. 3 Satz 3 GesO ab 25. Juni 1994 die heutige Fassung: "... ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Gesamtvollstreckungsgericht seinen Sitz hat".
  • BVerwG, 30.04.1997 - 2 WD 8.97

    Gerichtsverfassungsrecht - Teilnahme einer nicht zur Mitwirkung berufenen Person

    § 193 Abs. 1 GVG i.d.F. des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1374) sieht insoweit vor, daß bei der Beratung und Abstimmung außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein dürfen, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
  • OLG Dresden, 21.11.1995 - 3 W 459/95
    Im Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1374 ff) ist in Art. 5 zwar eine Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 GesO erfolgt, nicht aber eine Änderung, Ergänzung oder Klarstellung des § 20 GesO .
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