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   BGBl. I 1994 S. 1497   

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BGBl. I 1994 S. 1497 (https://dejure.org/1994,25027)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 19.07.1994, Seite 1497
  • Gesetz zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens
  • vom 12.07.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 25.98

    Ehe; Familie; Familienwohnung; Hauptwohnung; kinderloses Ehepaar;

    Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen, so gelten nach den sachlich übereinstimmenden Regelungen des § 17 des baden-württembergischen Meldegesetzes und des § 12 des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG - in der Fassung vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1430), geändert durch Gesetz vom 12. Juli 1994 (BGBl I S. 1497), folgende Bestimmungen (zur Revisibilität vgl. Urteil vom 15. Oktober 1991 - BVerwG 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 = Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 3 = NJW 1992, 1121): Eine dieser Wohnungen ist die Hauptwohnung des Einwohners, jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung; der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den gesetzlichen Regeln seine Hauptwohnung ist (§ 12 Abs. 1 und 3 MRRG).
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