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   BGBl. I 1994 S. 1537   

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BGBl. I 1994 S. 1537 (https://dejure.org/1994,41086)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 22.07.1994, Seite 1537
  • Neufassung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  • vom 27.06.1994

Gesetzestext

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  • Wikipedia

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Berlin, 18.03.2016 - 28 O 111/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Ausweitung des nationalen

    Im Auslieferungsverfahren des Klägers waren die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung vom 27.6.1994 (BGBl I 1994, 1537) anwendbar.
  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Die Vorschriften über die Auslieferung finden sich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745).
  • BVerwG, 18.05.2010 - 1 B 1.10

    Auslieferung; Bewilligung der Auslieferung; Auslieferungsverfahren; Europäischer

    Die Streitigkeit ist aber durch Bundesgesetz, nämlich durch § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2008 (BGBl I S. 995), ausdrücklich den ordentlichen Gerichten in Gestalt der Oberlandesgerichte zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO).
  • BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09

    Unvereinbarkeit von § 74 Abs 1 IRG mit Gemeinschaftsrecht nicht substantiiert

    Das Hanseatische Oberlandesgericht erklärte die Auslieferung mit dem angegriffenen Beschluss für zulässig und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RbEuHb ) vom 13. Juni 2002 (ABl Nr. L 190/1) der Regelung des § 74 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl I S. 1537 - im Folgenden: IRG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2274) entgegenstehe, ab.
  • OVG Hamburg, 23.01.2009 - 5 Bs 240/08

    Rechtswegzuständigkeit für Verfahren bei Auslieferung in Staaten der EU;

    Die Frage, ob die Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 12 und §§ 78 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994, zuletzt geändert am 6. Juni 2008 [BGBl. I 1994 S. 1537; 2008 S. 995]) nach dem jetzt geltenden Recht einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann, lässt sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht eindeutig und unzweifelhaft verneinen.
  • VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07

    Folter unmenschlich erniedrigend Terror Islam Zusicherung diplomatisch

    So regelt etwa § 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1994 I S. 1537 - IRG), dass die Auslieferung, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, nur zulässig ist, wenn der ersuchende Staat zusichert, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2019 - 12 S 1730/18

    Die Einbürgerung hindernde Entscheidung - Karar - eines türkischen Schwurgerichts

    Für die Auslegung dieses Erfordernisses ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 27.06.1994 (BGBl. I. S. 1537, zuletzt geändert am 27.08.2017 - BGBl. I. S. 3295 - i.F.: IRG) heranzuziehen, wonach eine Auslieferung nur zulässig ist, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Unterstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre (Berlit in GK-StAR, § 12a Rn. 64).
  • BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 1714/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender

    Über einen Antrag des Beschwerdeführers nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl I S. 1537) zu dem neuen Vortrag hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bisher nicht entschieden (zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in dieser Konstellation vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 1990 - 2 BvR 303/89 -, juris; vom 15. Dezember 1996 - 2 BvR 2407/96 -, juris, Rn. 4).
  • OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09

    Rechtliche Ausgestaltung der Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten an

    Die Frage, ob die Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäߧ 12 und §§ 78 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ( IRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994, zuletzt geändert am 6. Juni 2008 [BGBl. I 1994 S. 1537; 2008 S. 995]) nach dem jetzt geltenden Recht einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann, lässt sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht eindeutig und unzweifelhaft verneinen.
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