Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1738   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,23563
BGBl. I 1994 S. 1738 (https://dejure.org/1994,23563)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,23563) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 30.07.1994, Seite 1738
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
  • vom 25.07.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    a) Der Schuldner, der vor dem 1. August 1994 gegenüber einem Wettbewerbsverein eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat, kann den Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Sachbefugnis des Gläubigers hinsichtlich des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs aufgrund des UWG-Änderungsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1738) entfallen ist.

    Mit der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aufgrund des am 1. August 1994 in Kraft getretenen UWG-Änderungsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1738) könnte der Kläger wegen der in Rede stehenden Werbung einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG nicht mehr geltend machen.

    Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Gesetzgeber mit dem UWG-Änderungsgesetz die Verfolgung von Bagatellverstößen durch Wettbewerbsvereine unterbinden wollte (vgl. Amtl. Begründung des Entwurfs eines UWG-Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/7345 S. 4, 5 f., 10 ff. u. 14).

  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

    Soweit die Revision meint, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.d.F. des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 1738) sei auch entsprechend auf die Klagebefugnis des § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG anwendbar, kann ihr nicht gefolgt werden.
  • OLG Nürnberg, 03.01.1995 - 3 U 1258/94

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Vertreiber von

    Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in der Fassung des Gesetzes vom 25.07.1994 (BGBl. I, S. 1738) klagebefugt.

    Die UWG -Novelle vom 25.07.1994 hat an diesem Rechtszustand grundsätzlich nichts geändert, sondern erstrebt nur das Ziel, Mißbräuche bei der Wahrnehmung der Klageberechtigung einzudämmen; der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich davon abgesehen, den klagebefugten Verbänden das Recht zu nehmen, als Ersatz für ihre Aufwendungen eine Auslagenkostenpauschale nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu verlangen (Bundestagsdrucksache 12/7345, S. 6 und 10).

    Nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 12/7345, S. 11) ist unter Markt vor allem der örtliche Markt zu verstehen, weil es für die Bestimmung des (konkreten) Wettbewerbsverhältnisses bei dem geltenden Recht verbleiben soll, wonach auf den Vertrieb von Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art abgestellt wird.

    Vielmehr liegt dem Begriff der "Erheblichkeit" die Vorstellung zugrunde, daß eine für das Wettbewerbsgeschehen auf dem Markt repräsentative Anzahl von Mitbewerbern aus der betroffenen Branche dem Verband angehören muß (Bundestagsdrucksache, 12/7345, S. 12).

    e) Das in der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG weiter geforderte Merkmal der Eignung, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, gehört nach der Gesetzesbegründung zur Begründetheit einer Verbandsklage (Bundestagsdrucksache 12/7345, S. 12) und ist hier noch nicht zu behandeln.

    Mit diesem Merkmal soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache 12/7345, S. 7) vor allem erreicht werden, daß Bagatellverstöße nicht als sittenwidrige Wettbewerbshandlungen verfolgt werden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht