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   BGBl. I 1994 S. 1792   

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BGBl. I 1994 S. 1792 (https://dejure.org/1994,22114)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 30.07.1994, Seite 1792
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze
  • vom 26.07.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Verlustausgleich zwischen

    Nach § 115 AFG (hier idF, die die Vorschrift durch das Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26. Juli 1994 - BGBl I 1792 - erhalten hat) mindert sich das Alg während einer Zeit, in der der Arbeitslose eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt, um die Hälfte des um die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskosten verminderten Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung (Nettoarbeitsentgelt), soweit dieses Nettoarbeitsentgelt 30, 00 DM übersteigt (Abs. 1 Satz 1).
  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

    b) Die Frage, ob ein derartiger Anspruch besteht, beurteilt sich nach dem Ausländergesetz i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl I S. 1792) - AuslG -.
  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 36/94

    Verfassungsmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung

    Aus der - neuen - eingefügten Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 5 SGB VI (idF des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. Juli 1994, BGBl. I S. 1792), könne der Kläger keine Rechte herleiten, da er die danach erforderlichen 48 Monate Ersatzzeit nicht zurückgelegt habe.
  • BVerwG, 11.04.1995 - 1 C 20.93

    Anspruch eines Seemanns auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Auslegung des

    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger nach nationalem Recht, insbesondere nach § 10 des Ausländergesetzes - AuslG - vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl I S. 1792) i.V.m. der Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2994), geändert durch Verordnung vom 15. August 1994 (BGBl I S. 2115) sowie nach §§ 15 ff. AuslG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat.
  • KG, 02.07.1998 - Kart W 1804/98
    Weitere Verstöße, die zu Vergleichs- und Abwägungszwecken in die Würdigung einzubeziehen sind, ergeben sich aus dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und anderer Gesetze vom 26. Juli 1994 (BGBl. I. S. 1792).

    Die Materialien zu diesem Gesetz (vgl. BT-Drs. 12/7563 S. 10 f.; vgl. dazu auch Ingenstau/Korbion, Komm, zur VOB, 13. Aufl., A § 8 Rn. 72) geben Auskunft darüber, welche Vorstellungen der Bundesgesetzgeber vom Gewicht von Verstößen hatte, die eine Auftragssperre rechtfertigen.

  • BSG, 17.12.1997 - 13 RJ 97/96

    Mindestbewertung von Ersatzzeiten nach der Übergangsregelung des § 263 Abs. 5 SGB

    Dieser Eingriff sei auch nicht durch § 263 Abs. 5 SGB VI idF des Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Anderung anderer Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl I S 1792) rückgängig gemacht worden, da er, der Kläger, nicht - wie es der Wortlaut dieser Bestimmung verlange - mindestens 48 Kalendermonate beitragsfreie Ersatzzeiten zurückgelegt habe.
  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 88/94

    Berechnung der Altersrente nach dem Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nach

    Schließlich widerspreche der Auffassung des 4. Senats (aaO) auch die Neuregelung in § 263 Abs. 5 SGB VI (eingefügt durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. Juli 1994, BGBl I S 1792).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2000 - 2b Ss OWi 30/00

    Unerlaubte Werbung für Schwarzarbeit

    Das Werben ist eine Vorbereitungshandlung (BT-Drucksache 12/7563, 10) zur Schwarzarbeit, die ihrerseits nach § 1 SchwarzarbG ordnungswidrig ist.
  • LSG Sachsen, 20.08.2001 - L 3 AL 197/00

    Teilweise Aufhebung der Bewilligung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt zur

    Entgegen der anfänglich im Berufungsverfahren von der Beklagten geäußerten Auffassung ist die Erstattungsgrundlage nicht § 10 der 2. Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung SchwbAV) vom 28.03.1988 in der Fassung des Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26.07.1994 (BGBl. I S. 1792).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.1998 - 17 A 4480/96

    Ausländer; Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit; Erhöhter

    Die Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG in der bei Erlaß des Widerspruchsbescheids gültig gewesenen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1792), zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 17. November 1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150 (151).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.1999 - L 7 Ar 166/98

    Gewährung von Überbrückungsgeld und Zuschuss zu den Aufwendungen der

  • LSG Niedersachsen, 27.09.2001 - L 8 AL 95/00
  • VG Darmstadt, 21.10.1994 - 5 G 33408/94

    Anforderungen an die Feststellung der Asylberechtigung und der

  • BayObLG, 30.01.1997 - 3 ObOWi 157/96

    Betrieb eines Handwerks nach Handwerksordnung

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