Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 198   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,21622
BGBl. I 1994 S. 198 (https://dejure.org/1994,21622)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,21622) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 17.02.1994, Seite 198
  • Verordnung über den Übergang der Rechte und Pflichten des Bundes auf die Eisenbahn-Unfallkasse (Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung)
  • vom 07.02.1994

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 53.09

    Bundesrechnungshof; bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen

    Die Voraussetzungen eines gesetzlich begründeten Zuschusses des Bundes liegen aber vor, weil die EUK gemäß § 3 der Verordnung über den Übergang der Rechte und Pflichten des Bundes auf die Eisenbahn-Unfallkasse (Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung vom 7. Februar 1994, BGBl I S. 198, i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Februar 1995, BGBl I S. 264) Kostenerstattungen erhält.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - L 21 U 217/16

    Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers bei Verschmelzung von

    Die Beigeladene war als bundesweit zuständiger Unfallversicherungsträger im Zusammenhang mit der Strukturreform der Bundeseisenbahnen zum 1. Januar 1994 durch Umwandlung der bisher rechtlich unselbständigen Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in die rechtlich selbständige Eisenbahn-Unfallkasse entstanden (vgl. Art. 1 § 13 Abs. 3, Art. 6 Abs. 92 und Art. 7 § 1 ENeuOG und die Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung vom 7. Februar 1994, BGBl. I S. 198).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht