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   BGBl. I 1994 S. 2108   

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BGBl. I 1994 S. 2108 (https://dejure.org/1994,27440)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 24.08.1994, Seite 2108
  • Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (1. ApBetrO-ÄndV)
  • vom 09.08.1994

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 1.93

    Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 ApBetrO 1987

    Diese auf Art. 1 Nr. 4 b) der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Apotheken - 1. ApBetrO-ÄndV - vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2108) beruhende Fassung ist nach Art. 3 dieser Verordnung am 25. August 1994 in Kraft getreten.
  • OVG Saarland, 13.01.1998 - 1 Q 151/97

    Gewerberecht: Untersagung des Versandhandels mit Arzneimitteln

    Ein solches Verbot ergibt sich aus § 17 1, 11 ApBetrO sowohl in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung des Beklagten vom 11.6.1993 noch geltenden ursprünglichen Fassung vom 9.2.1987 (Bundesgesetzblatt I S. 547) als auch in der auf der Änderungsverordnung vom 9.8.1994 (Bundesgesetzblatt I S. 2108) beruhenden heutigen Fassung der Bekanntmachung vom 26.9.1995 (Bundesgesetzblatt I S. 1195).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1994 - 9 S 423/94

    Erfolglose Klage eines Apothekers auf Befreiung von der Dienstbereitschaft an

    Nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken vom 9.2.1987 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.8.1994 (BGBl. I S. 2108) - ApBetrO -, kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, der Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
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