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   BGBl. I 1994 S. 2187   

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BGBl. I 1994 S. 2187 (https://dejure.org/1994,25053)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 31.08.1994, Seite 2187
  • Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
  • vom 23.08.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 13.04.2011 - 9 C 1.10

    Meistbegünstigungsprinzip; "inkorrekte" Entscheidung; Regelflurbereinigung;

    § 86 FlurbG erhielt seine heutige Fassung durch das Änderungsgesetz vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2187).

    Die Novellierung diente ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, die Einsatzmöglichkeiten des vereinfachten Verfahrens zur Beschleunigung und zum Abbau vermeidbaren Verwaltungsaufwands zu erweitern; die erweiterten Einsatzmöglichkeiten sollten jedoch das Interesse der Beteiligten als Voraussetzung für die Anordnung des Verfahrens nicht in Frage stellen (BTDrucks 12/7909 S. 6).

    Gleichwohl geäußerte Besorgnisse, die geplante Erweiterung der zulässigen Zielsetzungen könnte die Priorität des - privatnützigen - Ziels der Agrarstrukturverbesserung schleichend in Frage stellen, griff der federführend zuständige Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf und betonte in seinem schriftlichen Bericht, die agrarstrukturellen Ziele müssten nach wie vor im Vordergrund stehen (BTDrucks 12/8138 S. 5).

  • BVerwG, 18.06.1998 - 11 B 28.98

    Vereinfachte Flurbereinigung; Landentwicklung; Agrarstrukturverbesserung;

    Zu den Voraussetzungen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2187).

    Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2187) kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen.

    Daß die Anordnung jedenfalls dann unbedenklich ist, wenn sie auf den Gesichtspunkt der Zersplitterung und einen weiteren nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zulässigen Gesichtspunkt der Landentwicklung gestützt ist, kann nach dem Wortlaut und dem Zweck des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG in der seit 1994 geltenden Fassung, die auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens gerichtet ist (vgl. BTDrucks 12/7909 S. 6), nicht zweifelhaft sein.

    Dies ergibt sich vor allem aus der Verwendung des bauplanungsrechtlichen Begriffs der "städtebaulichen Maßnahmen", der - wie auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt (BTDrucks 12/7909 S. 12 ) - Bebauungspläne einschließt.

  • BVerwG, 13.04.2011 - 9 C 2.10

    Landbeschaffung für das "Grüne Band" kein zulässiger Hauptzweck im vereinfachten

    § 86 FlurbG erhielt seine heutige Fassung durch das Änderungsgesetz vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2187).

    Die Novellierung diente ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, die Einsatzmöglichkeiten des vereinfachten Verfahrens zur Beschleunigung und zum Abbau vermeidbaren Verwaltungsaufwands zu erweitern; die erweiterten Einsatzmöglichkeiten sollten jedoch das Interesse der Beteiligten als Voraussetzung für die Anordnung des Verfahrens nicht in Frage stellen (BTDrucks 12/7909 S. 6).

    Gleichwohl geäußerte Besorgnisse, die geplante Erweiterung der zulässigen Zielsetzungen könnte die Priorität des - privatnützigen - Ziels der Agrarstrukturverbesserung schleichend in Frage stellen, griff der federführend zuständige Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf und betonte in seinem schriftlichen Bericht, die agrarstrukturellen Ziele müssten nach wie vor im Vordergrund stehen (BTDrucks 12/8138 S. 5).

  • BVerwG, 18.06.1998 - 11 B 29.98

    Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung zum Zwecke der Zusammenlegung

    Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2187) kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen.

    Daß die Anordnung jedenfalls dann unbedenklich ist, wenn sie auf den Gesichtspunkt der Zersplitterung und einen weiteren nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zulässigen Gesichtspunkt der Landentwicklung gestützt ist, kann nach dem Wortlaut und dem Zweck des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG in der seit 1994 geltenden Fassung, die auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens gerichtet ist (vgl. BTDrucks 12/7909 S. 6), nicht zweifelhaft sein.

    Dies ergibt sich vor allem aus der Verwendung des bauplanungsrechtlichen Begriffs der "städtebaulichen Maßnahmen", der - wie auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt (BTDrucks 12/7909 S. 12 ) - Bebauungspläne einschließt.

  • BVerwG, 18.06.1998 - 11 B 32.98

    Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung - Agrarstrukturelle Verbesserungen

    Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2187) kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen.

    Daß die Anordnung jedenfalls dann unbedenklich ist, wenn sie auf den Gesichtspunkt der Zersplitterung und einen weiteren nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zulässigen Gesichtspunkt der Landentwicklung gestützt ist, kann nach dem Wortlaut und dem Zweck des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG in der seit 1994 geltenden Fassung, die auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens gerichtet ist (vgl. BTDrucks 12/7909 S. 6), nicht zweifelhaft sein.

    Dies ergibt sich vor allem aus der Verwendung des bauplanungsrechtlichen Begriffs der "städtebaulichen Maßnahmen", der - wie auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt (BTDrucks 12/7909 S. 12 ) - Bebauungspläne einschließt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 9 C 10644/13

    Vereinfachte Flurbereinigung für privatnützige Zwecke

    Dabei geht es nicht nur um die Entschärfung von Konflikten wegen des Flächenbedarfs für den Natur- und Landschaftsschutz, sondern auch um die Förderung von Landnutzungskonzepten im Zusammenhang mit den flankierenden Maßnahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der EU und um die Förderung durch die EU-Strukturfonds, die Voraussetzung für die Stabilisierung einer wettbewerbsfähigen, umwelt- und marktgerechten Landbewirtschaftung sein können (BT-Drucksache 12/7909, S. 8).
  • OVG Thüringen, 17.01.2002 - 7 F 944/00

    Agrarordnung, Flurbereinigung; Agrarordnung, Flurbereinigung;

    Die Vorschrift ist durch das Änderungsgesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187) neu gefasst worden; ihr Anwendungsbereich ist erweitert worden, um zu vermeiden, statt einer vereinfachten eine aufwendige Regelflurbereinigung anordnen zu müssen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 12/7909, S. 6).
  • OVG Niedersachsen, 11.11.1999 - 15 K 484/97

    Flurbereinigung: wertgleiche Abfindung;; Abfindung; Besitzeinweisung;

    Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187), hat die Flurbereinigungsbehörde begründeten Widersprüchen abzuhelfen.
  • VGH Bayern, 21.01.1999 - 13 A 98.300
    Dafür spricht zusätzlich, daß der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2187) zwar in § 141 Abs. 2 FlurbG den Satz 2 und in § 142 FlurbG den Absatz 1 gestrichen, aber § 59 Abs. 2 und 5 FlurbG unverändert belassen hat.
  • OVG Niedersachsen, 23.07.1996 - 15 K 6204/93

    Flurbereinigung: Rechtsanspr. auf fehlerfreie Abwägung; Abfindung, wertgleiche;

    Die nach § 140 des Flurbereinigungsgesetzes idF der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187), zulässige Klage ist begründet.
  • OVG Niedersachsen, 19.11.2002 - 15 K 3183/00
  • OVG Niedersachsen, 27.08.2002 - 15 K 1839/99

    Auflösung; Aufsicht; Beitragsbefreiung; Flurbereinigung; Flurbereinigungsbehörde;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.1998 - 9a D 143/96

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen die Einleitung eines vereinfachten

  • OVG Niedersachsen, 05.08.1999 - 15 K 3720/98

    Widerspruchsgebühr; Auslagenpauschsatz; Auslagenpauschsatz; Gebührenfestsetzung;

  • OVG Niedersachsen, 11.11.1999 - 15 K 3864/96

    Flurbereinigung: wertgleiche Abfindung;; Abfindung; Bauerwartungsland;

  • OVG Thüringen, 20.10.2004 - 7 F 1066/03
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