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   BGBl. I 1994 S. 3442   

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BGBl. I 1994 S. 3442 (https://dejure.org/1994,21643)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 81, ausgegeben am 22.11.1994, Seite 3442
  • Neufassung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
  • vom 14.11.1994

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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 26.06.2012 - 1 WB 18.12

    Antrag eines Fluglehrberechtigten und Standardisierungsluftfahrzeugführers auf

    Nach § 21 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994 <BGBl I S. 3442>) - im Folgenden: DVO-SVG - war das Kreiswehrersatzamt, in dessen Bereich der Soldat seinen Standort oder der ehemalige Soldat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Entscheidungen nach dem Zweiten Teil und nach den §§ 3, 16 und 18 DVO-SVG zuständig.
  • VGH Bayern, 16.01.2007 - 15 B 06.760

    berufliche Bildung (Fachausbildung) eines Soldaten auf Zeit, Fachausbildung (MBA)

    Maßgeblich sind § 5 SVG in der Fassung der der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl I S.1258; im Folgenden SVG 2002) sowie § 9 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 14. November 1994 (BGBl I S. 3442), geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2002 (BGBl I S. 4530; im Folgenden VO §§ 4, 5, 5a SVG).
  • BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 1.00

    Freistellung vom militärischen Dienst auf Grund einer Fachausbildung -

    Darüber hinaus kann nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a SVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3442) Soldaten auf Zeit Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung in den letzten fünf Monaten der Dienstzeit gewährt werden.
  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 38.06

    Bedarfsermittlung; Fachausbildung; Freistellung vom militärischen Dienst;

    Nach der maßgeblichen Regelung des - bis zum 30. September 2008 geltenden - § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994 (BGBl I S. 3442), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten vom 23. Oktober 2006 (BGBl I S. 2336) - im Folgenden: DVO-SVG - kann mit der Durchführung der Fachausbildung eines Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendung als Flugzeugführer oder WaSysOffz in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG bis spätestens zum 30. September 2008 endet, im dienstlichen Interesse am Abbau des personellen Überhangs auf Antrag bis zu drei Jahre vor dem Dienstzeitende unter Freistellung vom militärischen Dienst begonnen werden.
  • VG Sigmaringen, 07.05.2007 - 1 K 904/06

    Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Bildung eines Zeitsoldaten

    Bis zum Inkrafttreten der Berufsförderungsverordnung galt die Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a SVG vom 14.11.1994 (BGBl. I S. 3442), zuletzt geändert durch Art. 51 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) weiter.
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