Gesetzgebung
BGBl. I 1994 S. 529 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 19.03.1994, Seite 529
- Erstes Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG)
- vom 11.03.1994
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.1998 - 1 S 2348/97
Feststellung des Hauptwohnsitzes nach Melderecht im Falle eines kinderlosen …
Die besonders enge familiäre Bindung zwischen minderjährigen Kindern und den Personensorgeberechtigten war für den Bundesgesetzgeber Anlaß, durch das Erste Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom 13.11.1994 (BGBl. I S. 520) als Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten zu bestimmen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 MRRG; vgl. BT-Drs. 12/2376). - OLG Rostock, 18.12.2008 - 3 U 23/08
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages zwecks Privatisierung land- und …
Denn aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass § 1 Abs. 3 FlErwV über den melderechtlichen Begriff der "vorwiegend genutzten Wohnung" in § 12 MRRG a.F. in der bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des MRRG vom 11.03.1994 (BGBl. I, S. 529) geltenden Fassung (MRRG a.F.) hinausgeht. - OVG Saarland, 14.09.2012 - 3 B 286/12
Erteilung der besonderen Melderegisterauskunft nach § 35 Abs 1 MeldeG SL; …
und gestützt auf die insoweit eindeutige Gesetzesbegründung zu § 22 MRRG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom 11.3.1994 (BT-Drucks. 12/2376 vom 6.4.1992) wird in Literatur und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Summierung mehrerer Gruppenauskunftsersuchen, die im Ergebnis auf eine Gesamtauskunft über alle Wahlberechtigten hinausläuft, von den genannten Vorschriften nicht mehr gedeckt ist. - VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 5/96
Wahlprüfung; Wohnsitz; Hauptwohnung
Dies war einerseits § 12 MRRG in der bis zum Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Änderung des MRRG vom 11.3.1994 (BGBl. I S. 529) geltenden Fassung (MRRG a.F.), die lautet: § 12 Mehrere Wohnungen (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.