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   BGBl. I 1994 S. 736   

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BGBl. I 1994 S. 736 (https://dejure.org/1994,21039)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 19.04.1994, Seite 736
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
  • vom 31.03.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 736) geändert worden ist, nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren.
  • BVerwG, 17.12.1998 - 11 C 5.97

    Entscheidungsbefugnisse des Flurbereinigungsgerichts; Zusammenführung von Boden-

    Soweit die Revision demgegenüber im Anschluß an die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (vgl. BTDrucks 12/5896, S. 10 zu Nr. 3) sowie an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 1996 (a.a.O. S. 61) die Möglichkeit einer zwangsweisen Abfindung in Geld in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 5 FlurbG dann als gerechtfertigt ansieht, wenn eine solche Abfindung unvermeidbar ist, scheitert dies außerdem schon daran, daß eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift nicht zu dem von der Revision gewünschten Ergebnis zu führen vermag.
  • BGH, 05.02.1996 - II ZR 293/93

    Prüfung des Rechtswegs in der Rechtsmittelinstanz in nicht streitigen

    dies durch die Neufassung des § 65 LwAnpG durch das dritte Gesetz zur Änderung des LwAnpG vom 31. März 1994 (BGBl. I, 736) Gesetz geworden.
  • BGH, 28.04.1995 - BLw 39/94

    Abfindungsanspruch "passiver" Mitglieder einer LPG

    Sie ist vor Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 31. März 1994 (BGBl I 736) eingelegt worden, bleibt damit mangels einer anderslautenden Übergangsvorschrift zulässig und ist vom Bundesgerichtshof zu entscheiden (Senatsbeschl. v. 7. Juli 1994, BLw 60/94, VIZ 1994, 668 m.w.N.).
  • BGH, 07.07.1994 - BLw 60/94

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen

    Mit Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 31. März 1994 (BGBl I S. 736) am 20. April 1994 ist § 65 LwAnpG i.d.F. des Gesetzes vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1418) dahingehend geändert worden, daß gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im zweiten Rechtszug die Oberlandesgerichte zuständig sind und der Bundesgerichtshof erst im dritten Rechtszug angerufen werden kann.
  • BGH, 05.02.1996 - II ZR 272/94

    Streitigkeiten nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes -

    Inzwischen ist dies durch die Neufassung des § 65 LwAnpG durch das dritte Gesetz zur Änderung des LwAnpG vom 31. März 1994 (BGBl. I, 736) Gesetz geworden.
  • BGH, 07.07.1994 - BLw 62/94

    Rechtsmittelzüge bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

    Mit Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 31. März 1994 (BGBl I S. 736) am 20. April 1994 ist § 65 LwAnpG i.d.F. des Gesetzes vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1418) dahingehend geändert worden, daß gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im zweiten Rechtszug die Oberlandesgerichte zuständig sind und der Bundesgerichtshof erst im dritten Rechtszug angerufen werden kann.
  • OLG Naumburg, 27.09.1994 - 5 U 2/94

    Anspruch auf Aufhebung der Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens ; Verweisung

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  • BGH, 07.07.1994 - BLw 61/94

    Rechtsmittelzüge bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz über die strukturelle

    Mit Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 31. März 1994 (BGBl I S. 736) am 20. April 1994 ist § 65 LwAnpG i.d.F. des Gesetzes vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1418) dahingehend geändert worden, daß gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im zweiten Rechtszug die Oberlandesgerichte zuständig sind und der Bundesgerichtshof erst im dritten Rechtszug angerufen werden kann.
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