Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 990   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,26915
BGBl. I 1994 S. 990 (https://dejure.org/1994,26915)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,26915) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 19.05.1994, Seite 990
  • Gesetz über den Abschluß von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (Unterstützungsabschlußgesetz - UntAbschlG)
  • vom 06.05.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 27.08.1998 - B 9 V 39/97 R

    Fristen nach dem Unterstützungsabschlußgesetz

    Mit dem Gesetz sollten bereits laufende Unterstützungen zwar fortgeführt, das als partielles Bundesrecht weitergeltende Recht der DDR aber inhaltlich abgelöst und der Abschluß dieser Leistungen geregelt werden (vgl BT-Drucks 12/4874 S 8 und 12/6806, S 11; Kern/Schaefer, MedR 1996, 452, 453).

    Deshalb schuf der Gesetzgeber mit dem UntAbschlG eine neue Grundlage (vgl BT-Drucks 12/4874, S 6).

    Der Leistungsumfang versucht, die Balance zu halten zwischen Fortführung der Unterstützung an geschädigte ehemalige DDR-Bürger als Vertrauensschutz nach dem EinigVtr und möglicher Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Personengruppen der alten Bundesländer (vgl BT-Drucks 12/4874, S 6).

    Das UntAbschlG geht zurück auf eine vom Bundesrat als "Entwurf eines Gesetzes über die Fortführung von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen" beschlossene Initiative des Freistaates Sachsen (vgl BT-Drucks 12/4874, S 4 ff).

    Nach der Begründung wurde damit die Fristenregelung der AO-EmU 1987 - nämlich deren § 12 - für neu zu stellende Anträge übernommen (vgl BT-Drucks 12/4874, S 7).

    Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates die dann als § 7 Abs. 1 Gesetz gewordene Fassung des § 4 Abs. 1 vorgeschlagen und dies damit begründet, daß die Gesundheitsschäden bei Inkrafttreten des Gesetzes (gemeint offenbar: Verkündung des rückwirkend am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Gesetzes) mittlerweile mehr als drei Jahre zurücklägen, so daß eine kürzere Antragsfrist für Neuanträge gerechtfertigt sei, zumal der Gedanke des Gesetzes darauf beruhe, die AO-EmU abzuschließen (vgl BT-Drucks 12/4874, S 13).

    Der (Bundestags)Ausschuß für Gesundheit hat den Vorschlag der Bundesregierung mit unveränderter Begründung übernommen (vgl BT-Drucks 12/6806, S 9, 14).

    War über Anträge, die in der DDR gestellt worden waren, schon abschließend entschieden, so sollten diese alten Verfahren - entsprechend Art. 19 EinigVtr - nicht wiederaufleben können (vgl BT-Drucks 12/4874, S 13).

  • LSG Thüringen, 12.07.2001 - L 5 VM 572/00
    Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des UntAbschlG vom 6. Mai 1994 (BGBl. I Seite 990) erhalten deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und vor dem 3. Oktober 1990 in dem Beitrittsgebiet unter den in Absatz 2 der Regelung genannten Voraussetzungen durch medizinische Betreuungsmaßnahmen einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten haben, auf Antrag Unterstützung zum Ausgleich der durch die Schädigung bedingten wirtschaftlichen Folgen.

    Auf Grund bestehender Bedenken im Hinblick auf rechtsstaatliche Anforderungen schuf der Gesetzgeber mit dem UntAbschlG eine neue Grundlage (vergleiche BT-Drucksache 12/4874, S. 6).

    Nach der Gesetzesbegründung zu § 6 UntAbschlG (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zu § 3b - später § 6 UntAbschlG - BT-Drucks. 12/4874 Seite 12) soll mit der Härtefallregelung den Behörden im Rahmen einer Ermessensvorschrift die Möglichkeit eröffnet werden, diese Fälle einer sozialverträglichen Lösung zuzuführen.

  • LSG Baden-Württemberg, 12.02.2004 - L 6 V 4505/02

    Beitrittsgebiet - Entziehung von nach der AO-EmU gewährten Versorgungsleistungen

    Diesen Ausführungen des BSG schließt sich der Senat im Hinblick auf die vom BSG zitierten Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 12/4874) an.

    Bereits in § 3 Abs. 5 des das UntAbschlG initiierenden Bundesrats-Entwurfs eines Gesetzes über die Fortführung von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (UntFortG, BT-Drucks. 12/4874, Anl. 1, S.5) war vorgesehen, dass nach der EmU-AO bereits bewilligte Leistungen für den Zeitraum ab 03.10.1990 auf die Leistungen nach Abs. 3 mit der Maßgabe der Abs. 2 und 3 umgestellt werden sollten.

  • LSG Berlin, 22.02.2000 - L 13 VU 54/97

    Anspruch auf Leistungen nach dem Unterstützungsabschlussgesetz;

    Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterstützungsabschlussgesetz (UntAbschlG) vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990).

    Die Gewährung von Leistungen wurde an das soziale Entschädigungsrecht mit klar definierten und dynamisierten Ansprüchen angebunden (BT-Drucks. 12/4874 S. 1 und 12/6806 S. 1).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2005 - L 13 VM 15/03

    Unterstützungsabschlussgesetz - Rezidiv nach der Operation wegen einer

    Die Gewährung von Leistungen wurde an das soziale Entschädigungsrecht mit klar definierten und dynamisierten Ansprüchen angebunden (BT-Drucks. 12/4874 S. 1 und 12/6806 S. 1).
  • OLG Dresden, 29.02.1996 - 4 U 1226/95

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Gesundheitsschäden von Sportlern

    Eine Stütze für diese Ansicht findet sich auch nicht in der Fassung des Gesetzes über den Abschluß von Unterstützungsleistungen der Bürger der ehemaligen DDR bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen - Unterstützungsabschlußgesetz - vom 06.05.1994 (BGBl I, S. 990).
  • BSG, 28.07.1999 - B 9 VM 4/98 B

    Klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Wirksamkeit von Verwaltungsakten der früheren

    Auch der nach Wiederherstellung der deutschen Einheit gestellte Antrag auf Leistungen nach dem Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG) vom 6. Mai 1994 (BGBl I S 990) blieb erfolglos (Bescheid vom 26. Juni 1997; Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1998).
  • LSG Sachsen, 26.04.2001 - L 1 VU 5/99

    Leistungen nach dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der

    Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Leistungen nach dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (Unterstützungsabschlussgesetz-UntAbschlG) vom 06. Mai 1994 (BGBl. I, S. 990) wegen Behandlung einer Blutgerinnungsstörung mit dem Gerinnungspräparat Kryopräzipitat und einer 1990/1991 festgestellten Hepatitis B und C zustehen.
  • BSG, 16.12.2009 - B 9 VM 1/09 B
    1 Durch Urteil vom 25.6.2009 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden in Folge medizinischer Maßnahmen (UntAbschlG) vom 6.5.1994 (BGBl I 990) wegen der Folgen eines im Oktober 1981 während der Geburt ihres Sohnes erlittenen Gesundheitsschadens verneint, weil diese mit ihrem erstmalig am 19.5.1995 gestellten Entschädigungsantrag die gesetzlichen Antragsfristen nicht eingehalten habe und ein Härtefall nicht vorliege.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht