Gesetzgebung
   BGBl. I 1995 S. 1226   

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BGBl. I 1995 S. 1226 (https://dejure.org/1995,24618)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 13.10.1995, Seite 1226
  • Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV)
  • vom 25.09.1995

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 19.10.2006 - 7 U 60/06

    Ersatz des Verdienstausfallschadens nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der

    Danach soll der Auslandsverwendungszuschlag die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse abgelten (so § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags vom 25.9.1995; BGBl. I 1995, S. 1226, 1502; BGBl. I 2000, S. 65; BGBl. I 2001, S. 3702).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2003 - 1 A 3827/02

    Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages für einen Berufsoffizier im Kosovo;

    Gemäß § 58a Abs. 2 BBesG wird nach Maßgabe der auf der Grundlage des § 58a Abs. 1 BBesG erlassenen Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV), hier anzuwenden in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25.9.1995 (BGBl. I S. 1226, bereinigt S. 1502), der Auslandsverwendungszuschlag für eine besondere Verwendung gewährt, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet.
  • BVerwG, 18.03.2004 - 2 B 3.04

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Weder im Bundesbesoldungsgesetz noch in der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung AuslVZV in der seinerzeit maßgebenden Fassung vom 25. September 1995, BGBl I S. 1226, berichtigt S. 1502) ist eine förmliche Beteiligung einer parlamentarischen Kommission bei der Festsetzung der je nach dem Grad der Belastung unterschiedlich festzusetzenden Beträge vorgesehen.
  • OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 264/10

    Beamtenrechtliche Zulagen bei Auslandseinsatz

    Während der Dienstreise nach Brüssel sei sie besonderen Belastungen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 Ziffern 1.1 und 1.6 der Verordnung über die Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1226 i.d.F. vom 27.3.2002, BGBl. I S. 1243) - AuslVZV - ausgesetzt gewesen.
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