Gesetzgebung
BGBl. I 1995 S. 1226 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 13.10.1995, Seite 1226
- Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV)
- vom 25.09.1995
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Stuttgart, 19.10.2006 - 7 U 60/06
Ersatz des Verdienstausfallschadens nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der …
Danach soll der Auslandsverwendungszuschlag die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse abgelten (so § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags vom 25.9.1995; BGBl. I 1995, S. 1226, 1502;… BGBl. I 2000, S. 65;… BGBl. I 2001, S. 3702). - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2003 - 1 A 3827/02
Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages für einen Berufsoffizier im Kosovo; …
Gemäß § 58a Abs. 2 BBesG wird nach Maßgabe der auf der Grundlage des § 58a Abs. 1 BBesG erlassenen Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV), hier anzuwenden in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25.9.1995 (BGBl. I S. 1226, bereinigt S. 1502), der Auslandsverwendungszuschlag für eine besondere Verwendung gewährt, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet. - BVerwG, 18.03.2004 - 2 B 3.04
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Weder im Bundesbesoldungsgesetz noch in der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung AuslVZV in der seinerzeit maßgebenden Fassung vom 25. September 1995, BGBl I S. 1226, berichtigt S. 1502) ist eine förmliche Beteiligung einer parlamentarischen Kommission bei der Festsetzung der je nach dem Grad der Belastung unterschiedlich festzusetzenden Beträge vorgesehen. - OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 264/10
Beamtenrechtliche Zulagen bei Auslandseinsatz
Während der Dienstreise nach Brüssel sei sie besonderen Belastungen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 Ziffern 1.1 und 1.6 der Verordnung über die Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1226 i.d.F. vom 27.3.2002, BGBl. I S. 1243) - AuslVZV - ausgesetzt gewesen.