Gesetzgebung
   BGBl. I 1995 S. 1558   

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BGBl. I 1995 S. 1558 (https://dejure.org/1995,23631)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 09.12.1995, Seite 1558
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (4. SGB V-Änderungsgesetz - 4. SGB V-ÄndG)
  • vom 04.12.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Zudem hat der Gesetzgeber als Ausgangsbasis für die Gesamtvergütungen für 1993 das Doppelte derjenigen des ersten Halbjahres 1992 zuzüglich 4 % bestimmt sowie für 1993 und 1994 eine weitere Erhöhung um jeweils 3 % und für 1995 um weitere 4 % vorgesehen (s § 85 Abs. 3b Satz 2 und 3 SGB V, einschließlich der Änderung zum 1. Januar 1995, Art. 1 Nr. 1 Buchst a und b des 4. SGB V-ÄndG vom 4. Dezember 1995, BGBl I 1558).
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

    Daß der Gesetzgeber bei entsprechender Absicht einzelne Leistungsbereiche gezielt von dem Risiko des Punktwertverfahrens freistellen kann, zeigt sich an der durch das 4. SGB V-ÄndG vom 4. Dezember 1995 (BGBl I 1558) neugefaßten Vorschrift des § 85 Abs. 4a S 1 SGB V. Dort ist bestimmt, daß die KÄVen im HVM sicherstellen müssen, daß die Ausweitung der Zahl der abgerechneten Leistungen keine Auswirkung auf den Punktwert der hausärztlichen Grundvergütung nach § 87 Abs. 2a SGB V hat.

    In der Begründung der Fraktionen von CDU/CSU und FDP zu dieser Vorschrift wird ausgeführt, eine Verringerung der Höhe der hausärztlichen Grundvergütung infolge einer Ausweitung der Leistungsmenge in anderen Leistungsbereichen solle auf diese Weise vermieden werden (BT-Drucks 13/1826 S 4).

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    So bestimmt § 87 Abs. 2a Satz 6 SGB V idF des 4. SGB V-ÄndG vom 4. Dezember 1995 (BGBl I 1558), daß der Betrag, um den die Gesamtvergütung nach § 85 Abs. 3a Satz 8 SGB V (ebenfalls idF des 4. SGB V-ÄndG) zu erhöhen waren, für eine Erhöhung der Punktzahl für die hausärztliche Grundvergütung im Rahmen des EBM verwendet wird.
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

    Daß der Gesetzgeber bei entsprechender Absicht einzelne Leistungsbereiche gezielt von dem Risiko des Punktwertverfalles freistellen kann, zeigt sich an der durch das 4. SGB V-ÄndG vom 4. Dezember 1995 (BGBl I S 1558) neugefaßten Vorschrift des § 85 Abs. 4a Satz 1 SGB V. Dort ist bestimmt, daß die KÄVen im HVM sicherstellen müssen, daß die Ausweitung der Zahl der abgerechneten Leistungen keine Auswirkung auf den Punktwert der hausärztlichen Grundvergütung nach § 87 Abs. 2a SGB V hat.

    In der Begründung des Fraktionsentwurfs der CDU/CSU und FDP zu dieser Vorschrift wird ausgeführt, eine Verringerung der Höhe der hausärztlichen Grundvergütung infolge einer Ausweitung der Leistungsmenge in anderen Leistungsbereichen solle auf diese Weise vermieden werden (BT-Drucks 13/1826, S 4).

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

    Dieser Weiterentwicklung des EBM-Ä haben die KÄVen und die KKn und ErsKn dadurch Rechnung getragen, daß sie die Gesamtvergütungen für 1996 zusätzlich zu der durch das 4. SGB V-ÄndG vom 4. Dezember 1995 (BGBl I 1558) vorgenommenen Aufstockung (§ 85 Abs. 3a S 8 sowie § 85 Abs. 3b S 3 SGB V) um 0, 55 % (= 200 Millionen DM) erhöht haben, wobei der zusätzliche Leistungsbedarf für neu in den EBM-Ä aufgenommene Leistungen nicht nur durch die Lithotripsie, sondern auch durch die Einführung der Streß-Echokardiographie und bestimmter neurologischer Untersuchungen sowie durch eine Erweiterung der Mutterschaftsvorsorge verursacht worden war (Fischer, ErsK 1995, 442, 443).
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.07.2006 - L 4 KA 14/05

    Vertragsärztliche Versorgung - Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur

    Die demnach ausdrücklich beabsichtigte Stärkung des hausärztlichen Versorgungsbereichs wurde auf der vergütungsrechtlichen Seite unterstützt durch die Einführung der so genannten hausärztlichen Grundvergütung im EBM und durch die Vorgabe in § 85 Abs. 4a Satz 1 i. d. F. durch Gesetz vom 4. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1558), wonach Einsparungen, die durch Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven bei den Laborleistungen, insbesondere aufgrund der Maßnahmen nach § 87 Abs. 2 b, erzielt werden, zur Verbesserung der hausärztlichen Vergütung zu verwenden sind.

    Im Verteilungsmaßstab nach Abs. 4 ist sicherzustellen, dass eine Ausweitung der Zahl der abgerechneten Leistungen keine Auswirkung auf den Punktwert der hausärztlichen Grundvergütung nach § 87 Abs. 2 a hat (§ 85 Abs. 4a Satz 1, 2. Halbsatz i. d. F. durch Gesetz vom 4. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1558).

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - West-Ost-Transfer - Gesamtvergütungsanteile in

    Nach dem Gesetzeswortlaut galt für die Erhöhungen der vertragärztlichen Gesamtvergütungen als Ausgangsbasis in 1993 das Doppelte derjenigen des ersten Halbjahres 1992 zuzüglich 4 %; daneben waren in den Jahren 1993 bis 1995 weitere Erhöhungen um jeweils 3 % bzw 4 % vorgesehen (vgl hierzu § 85 Abs. 3b Satz 2 und 3 SGB V einschließlich der Änderung zum 1.1.1995 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst a und b des 4. SGB V-ÄndG vom 4.12.1995, BGBl I 1558).
  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 86/96 R

    Anwendung von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

    Soweit aus der unbestrittenen Absicht des Gesetzgebers, mit dem Inkrafttreten des GSG die Leistungen des ambulanten Operierens in besonderer Weise zu fördern, geschlossen wird, damit sei den KÄVen unabhängig von der Mengenentwicklung im Leistungsbereich des ambulanten Operierens eine Punktwertstützung zumindest auf dem Niveau des Verteilungspunktwertes für die übrigen ärztlichen Leistungen vorgeschrieben worden, wird die Neufassung des § 85 Abs. 4a Satz 1 SGB V durch das 4. SGB V-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 1995 (BGBl I S 1558) nicht hinreichend beachtet.

    In der Begründung des Fraktionsentwurfs der CDU/CSU und FDP zu dieser Vorschrift wird ausgeführt, eine Verringerung der Höhe der hausärztlichen Grundvergütung infolge einer Ausweitung der Leistungsmenge in anderen Leistungsbereichen solle auf diese Weise vermieden werden (BT-Drucks 13/1826 S 4).

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 19/01 B

    Einbeziehung von individualprophylaktischen Leistungen in den

    Eine derartige Regelung ist im Vierten SGB V-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 1995 (BGBl I 1558) in § 85 Abs. 4a Satz 1 SGB V zugunsten des Punktwerts der hausärztlichen Grundvergütung erfolgt.
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