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   BGBl. I 1995 S. 158   

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BGBl. I 1995 S. 158 (https://dejure.org/1995,29302)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 16.02.1995, Seite 158
  • Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  • vom 03.02.1995

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Wird zitiert von ... (15)

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 535/13

    Arbeitnehmerüberlassung - fehlende Erlaubnis - Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags

    Nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzesfassung (Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, BGBl. I S. 158) benötigten lediglich Arbeitgeber, die "gewerbsmäßig" Arbeitnehmerüberlassung betrieben, dazu eine Erlaubnis.
  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Dass die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ein Gewerbezweig in diesem Sinne sind, ergibt sich aus Folgendem: Die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung sind eine besondere Art von Unternehmen mit einem besonderen "Gegenstand", weil sie im Unterschied zu anderen Unternehmen keine Waren herstellen oder vertreiben bzw Dienstleistungen erbringen, sondern Arbeitskräfte, mit denen andere Unternehmen erst in einem weiteren Schritt Waren herstellen usw, gegen Entgelt "verleihen" (vgl § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 3. Februar 1995, BGBl I S 158 ).
  • BVerwG, 07.04.2010 - 6 P 6.09

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern zur

    Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergibt sich hier aus § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, BGBl I S. 158, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2009, BGBl I S. 416, i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 348/02

    Verpflichtung des Arbeitnehmerentleihers zur Zahlung einer Vermittlungsprovision

    Denn sie habe das durch § 9 Nr. 4 (seit dem 1. Januar 2003: § 9 Nr. 3) des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) geschützte Recht des Leiharbeitnehmers auf freie Wahl seines Arbeitsplatzes verletzt.
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - Verg 35/12

    Anforderungen an die Ausschreibung qualitätsorientierter Reinigungsarbeiten

    Die arbeitsrechtlichen und sozialen Belange von geringfügig und zeitlich begrenzt beschäftigten Arbeitnehmern werden durch nationales und europäisches Recht geschützt (vgl. AÜG (BGBl. I 1995, S. 158), AEntG 2009 (BGBl. I 2009, S. 799), Richtlinie 2008/104/EG vom 19. November 2008 (ABl. EU L 327/9), Richtlinie 91/383/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. EU L 206/19) sowie Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 (ABl. EU L 18/1)).
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2012 - Verg 29/12

    Anforderungen an die Bekanntmachung von (Mindest-)Eignungsanforderungen

    Denn die arbeitsrechtlichen und sozialen Belange von geringfügig und zeitlich begrenzt beschäftigten Arbeitnehmern werden durch nationales und europäisches Recht geschützt (vgl. AÜG (BGBl. I 1995, S. 158), AEntG 2009 (BGBl. I 2009, S. 799), Richtlinie 2008/104/EG vom 19. November 2008 (ABl. EU L 327/9), Richtlinie 91/383/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. EU L 206/19) sowie Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 (ABl. EU L 18/1)).
  • VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05

    Personalrat; bejahte Mitbestimmung bei Einstellung von Ein Euro Kräften

    Obwohl die Personalauswahl beim Verleiher liegt und Leiharbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes i.d.F. vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) - AÜG - auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebes des Verleihers bleiben, bestimmt Abs. 3 dieser Vorschrift in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebes vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu beteiligen ist.
  • BVerwG, 13.09.2007 - 3 C 49.06

    Güterkraftverkehr; grenzüberschreitender Güterkraftverkehr; Gemeinschaftslizenz;

    Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (BGBl I S. 721), bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - 60 PV 3.11

    Personalrat; Mitbestimmung; Einstellung; Eingliederung; Übernahme;

    Allerdings ist der Antrag seinem Wortlaut nach beschränkt auf die Feststellung einer Mitbestimmungspflicht aus § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) i.V.m. § 87 Nr. 1 PersVG Berlin.
  • ArbG Stuttgart, 05.11.2014 - 11 Ca 8426/13

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern - Versuchsfahrer - Mechaniker - Werkvertrag

    Dabei ist auf die während der Zeit des Einsatzes des Klägers vom 07.06.2004 bis zum 31.07.2008 geltende Fassung des Gesetzes abzustellen (Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, BGBl. I S. 158, für den maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005, BGBl. I S. 721, und Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407; im Folgenden AÜG aF).
  • VGH Hessen, 18.07.2006 - 2 UE 2037/05

    Erteilung von Fahrerbescheinigungen für türkische Lastkraftwagen-Fahrer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2006 - 7 B 13.05

    Erforderlichkeit eines Visums für türkische Fernfahrer im grenzüberschreitenden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2009 - 7 B 10658/09

    Güterkraftverkehrsrecht; Erteilung einer EU-Fahrerbescheinigung; Personen mit

  • LAG Baden-Württemberg, 05.10.1998 - 15 Sa 77/98

    Überlassung eines Arbeitnehmers länger als 12 Monate; Anwendbarkeit der

  • SG Hamburg, 23.11.2004 - S 13 AL 5/99

    Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung - Herstellung des Kontakts zwischen

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