Gesetzgebung
BGBl. I 1995 S. 214 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 25.02.1995, Seite 214
- Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk (Estrichlegermeisterverordnung - EstrMstrV)
- vom 16.02.1995
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Niedersachsen, 30.06.2003 - 8 ME 81/03
Wesentliche Tätigkeiten des Zimmerer-, Dachdecker- und Estrichleger-Handwerks; …
Nach der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214) ist das Herstellen und Verlegen von Estrichen, insbesondere von Hartstoffestrichen, Magnesiaestrichen, bitumen- oder kunstharzgebundenen Estrichen und Fertigteil-Estrichplatten dem Estrichleger-Handwerk zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 VO). - BAG, 24.10.2001 - 10 AZR 727/00 Auch die berufsrechtlichen Vorschriften schreiben die Verlegung von Doppel böden dem Berufsbild des Estrichlegers zu (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk - EstrMstrV - idF vom 16. Februar 1995, BGBl. I S 214).
- BAG, 24.10.2001 - 10 AZR 566/00 Auch die berufsrechtlichen Vorschriften schreiben die Verlegung von Doppel böden dem Berufsbild des Estrichlegers zu (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk - EstrMstrV - idF vom 16. Februar 1995, BGBl. I S 214).
- VG Köln, 30.11.2006 - 1 K 3528/04
Keine Berechtigung zur Ausübung von Innen- und Außenputzarbeiten ohne Eintragung …
In den Vorschriften der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichlegerhandwerk vom 16.02.1995 (BGBl. I, 214) sind Innen- und Außenputzarbeiten weder als dem Berufsbild des Estrichlegerhandwerks zuzurechnende Tätigkeiten (§ 1 der VO) noch als Gegenstand der Meisterprüfungsarbeit (§ 3 der VO) aufgeführt.