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   BGBl. I 1995 S. 214   

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BGBl. I 1995 S. 214 (https://dejure.org/1995,30118)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 25.02.1995, Seite 214
  • Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk (Estrichlegermeisterverordnung - EstrMstrV)
  • vom 16.02.1995

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2003 - 8 ME 81/03

    Wesentliche Tätigkeiten des Zimmerer-, Dachdecker- und Estrichleger-Handwerks;

    Nach der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214) ist das Herstellen und Verlegen von Estrichen, insbesondere von Hartstoffestrichen, Magnesiaestrichen, bitumen- oder kunstharzgebundenen Estrichen und Fertigteil-Estrichplatten dem Estrichleger-Handwerk zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 VO).
  • BAG, 24.10.2001 - 10 AZR 727/00
    Auch die berufsrechtlichen Vorschriften schreiben die Verlegung von Doppel böden dem Berufsbild des Estrichlegers zu (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk - EstrMstrV - idF vom 16. Februar 1995, BGBl. I S 214).
  • BAG, 24.10.2001 - 10 AZR 566/00
    Auch die berufsrechtlichen Vorschriften schreiben die Verlegung von Doppel böden dem Berufsbild des Estrichlegers zu (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk - EstrMstrV - idF vom 16. Februar 1995, BGBl. I S 214).
  • VG Köln, 30.11.2006 - 1 K 3528/04

    Keine Berechtigung zur Ausübung von Innen- und Außenputzarbeiten ohne Eintragung

    In den Vorschriften der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichlegerhandwerk vom 16.02.1995 (BGBl. I, 214) sind Innen- und Außenputzarbeiten weder als dem Berufsbild des Estrichlegerhandwerks zuzurechnende Tätigkeiten (§ 1 der VO) noch als Gegenstand der Meisterprüfungsarbeit (§ 3 der VO) aufgeführt.
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