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   BGBl. I 1995 S. 485   

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BGBl. I 1995 S. 485 (https://dejure.org/1995,27020)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 13.04.1995, Seite 485
  • Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz)
  • vom 10.04.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10

    Vollstreckung einer durch den Internationalen Gerichtshof für das ehemalige

    Grundlage der Vollstreckung ist das Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Jugoslawien- Strafgerichtshof-Gesetz - YUGStrGHG) vom 10. April 1995 (BGBl I S. 485), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2144).
  • OLG Hamm, 16.11.2010 - 2 Ausl 107/10
    10. April 1995 (BGBl. I S. 485) in der durch Art. 7 Ziff. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (RSAG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) geänderten Fassung das Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGHG), verkündet als Art. 1 des RSAG, entsprechend.
  • LG Bochum, 11.03.2010 - III StVK 1812/09

    Beantragung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung einer

    Im Hinblick auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die der Jugoslawien-Strafgerichtshof verhängt hat, gilt gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485) seit dem 01. Juli 2002 das IStGHG entsprechend.
  • OLG Hamm, 02.08.2005 - 4 Ausl 283/02

    Zuständigkeit für Entscheidungen über die Vollstreckung der vom Internationalen

    Im Hinblick auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die der Jugoslawien-Strafgerichtshof verhängt hat, gilt gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485) seit dem 01. Juli 2002 das IStGHG entsprechend.
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