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   BGBl. I 1996 S. 1120   

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BGBl. I 1996 S. 1120 (https://dejure.org/1996,29552)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 31.07.1996, Seite 1120
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • vom 25.07.1996

Gesetzestext

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  • Wikipedia

    Telekommunikationsgesetz (Deutschland)

 
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Wird zitiert von ... (196)

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Nach der Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 12 Satz 3 TKG tritt allerdings die von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 90 Abs. 2 und 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120 - TKG 1996 -) bekanntgegebene Schnittstellenbeschreibung an die Stelle der Technischen Richtlinie, solange die Technische Richtlinie nicht erlassen ist.
  • OLG Hamm, 24.09.2015 - 27 W 104/15

    Schriftform in der Vereinssatzung - Email kann reichen

    Es kommen alle Arten der Telekommunikation mittels Telekommunikationsanlagen (vgl. hierzu § 3 Nr. 16 und 17 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 [BGBl. I S. 1120]) in Betracht, soweit die Übermittlung nicht in der Form von Sprache erfolgt.
  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    In dieser Entscheidung, die sich noch auf die Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) bezog, ging es um die Frage, ob die Genehmigung der Entgelte für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückwirkt, in dem diese Entgelte vereinbart worden waren.
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