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   BGBl. I 1996 S. 1151   

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BGBl. I 1996 S. 1151 (https://dejure.org/1996,30080)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 31.07.1996, Seite 1151
  • Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung
  • vom 19.07.1996

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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Hessen, 18.12.2002 - 6 TG 2353/02

    Behandlung von Asbestzement - Entsorgungskonzept - Abfallverwertung

    Entgegen der Ansicht des Antragsgegners verstößt die von der Klägerin durchgeführte Asbestverwertung nach Auffassung des Senats nicht gegen die Chemikalien-Verbotsverordnung (in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 - BGBl. I S. 1151 -, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2002 - BGBl. I S. 3185-).
  • VGH Bayern, 15.10.2003 - 20 CE 03.2282

    Anlieferung von Asbestzement an Verwertungsgesellschaft weiterhin zulässig

    Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der bis dahin geltenden Fassung der Verordnung (vom 19.7.1996 BGBl I S. 1151) galt das Verbot des Inverkehrbringens nicht für asbesthaltige Abfälle, die "zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung" in den Verkehr gebracht werden.
  • VG Karlsruhe, 14.02.2001 - 4 K 2508/00

    Asbesthaltiger Bauschutt; Überlassungspflicht

    Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass unter das Inverkehrbringen zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung i. S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 19.07.1996 (BGBl. I, 1151) wohl nicht nur die Abfallbeseitigung sondern auch die Abfallverwertung fällt.
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