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   BGBl. I 1996 S. 1491   

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BGBl. I 1996 S. 1491 (https://dejure.org/1996,25439)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 09.10.1996, Seite 1491
  • Verordnung zur Änderung des Arbeitserlaubnisrechts
  • vom 30.09.1996

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2000 - L 9 AL 196/99

    Härtefälle bei Erteilung einer Arbeitserlaubnis; Bevorzugte Erteilung einer

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  • BSG, 08.03.2001 - B 11 AL 251/00 B

    Grundsätzliche Bedeutung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Nach § 9 Nr. 2 Buchst a AEV idF vom 30. September 1996 (BGBl I 1491), die am 10. Oktober 1996 in Kraft getreten ist, sei das fahrende Personal nur arbeitserlaubnisfrei, sofern das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen sei.
  • BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 24/96

    Auslegung eines Klageantrags, Sachleistung iS. von § 11 SGB I, Erteilung der

    Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ArbErlaubV (idF der V0 zur Änderung des Arbeitserlaubnisrechts vom 30. September 1996 - BGBl I 1491) darf für eine Beschäftigung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 AFG die Arbeitserlaubnis nach Abs. 1 (Erteilung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes) bis zu insgesamt drei Monaten im Kalenderjahr (Modifikationen in Abs. 3 Sätze 3 und 4 seit 1. Januar 1997) erteilt werden, sofern der Arbeitnehmer aufgrund einer Absprache der Beklagten mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung (vor 1. Januar 1997: "Verfahren der Auswahl und der Vermittlung") vermittelt worden ist; ferner muß es sich um eine Beschäftigung von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens 6 Stunden Arbeit täglich handeln (eingefügt mit Wirkung ab 1. Januar 1997).
  • LSG Bayern, 14.07.2000 - L 8 AL 359/97

    Zum Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für die bei einem deutschen Unternehmen

    Demgegenüber sieht § 9 Nr. 2 Buchst.a AEVO in der Fassung der VO vom 30.09.1996 (BGBl.I S.1491), in Kraft getreten am 10.10.1996, vor, dass das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz in Ausland keiner AE bedarf, sofern das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist.
  • LSG Bayern, 26.02.1998 - L 4 KR 8/95

    Betreiben eines Künstlersozialabgabenpflichtigen Unternehmens

    Eine weitere Neuregelung erfolgte durch Gesetz vom 25.09.1996 (BGBl.I S.1491) ab 01.01.1997.
  • LSG Bayern, 04.09.2003 - L 10 AL 201/99

    Arbeitserlaubnis für im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf in der BRD

    Die begehrte AE-Freiheit für den Kläger zu 3. und F. lässt sich auch nicht damit begründen, dass sie bei der Klägerin zu 2. bereits vor dem 10.10.1996 eingestellt waren, also vor dem Zeitpunkt, zu dem die mit § 9 Nr. 3 ArGV inhaltlich übereinstimmende Neuregelung des § 9 Nr. 2 AEVO - erlassen aufgrund von § 19 Abs. 4 AFG - i.d.F der Verordnung zur Änderung des AE-Rechts vom 30.09.1996 (BGBl I 1491) in Kraft getreten ist.
  • LSG Sachsen, 25.07.2001 - L 3 AL 58/99

    Rechtsschutzbedürfnis einer Berufung; Rechtmäßigkeit der Versagung einer

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Arbeitserlaubnisverordnung vom 02.03.1971, BGBl. I S. 152, i. d. F. des Art. 1 der Verordnung zur Änderung des Arbeitserlaubnisrechts vom 30.09.1996, BGBl. I S. 1491, konnte die Erlaubnis nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt werden.
  • VG Gelsenkirchen, 01.03.2004 - 7 L 2482/03

    Anspruch auf Anerkennung einer Fahrerbescheinigung für türkische "Alt"-Fahrer

    Demgegenüber ist seit dem 10. Oktober 1996 bestimmt (Art. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung des Arbeitserlaubnisrechts vom 30. September 1996 - BGBl. I, S. 1491 -), dass das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland nur dann keiner Arbeitserlaubnis bedarf, wenn das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist.
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