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   BGBl. I 1996 S. 1492   

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BGBl. I 1996 S. 1492 (https://dejure.org/1996,26463)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 09.10.1996, Seite 1492
  • Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV)
  • vom 01.10.1996

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Wird zitiert von ... (34)

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 7.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    So setzt das Verfahren der Entgeltregulierung regelmäßig einen Antrag voraus (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TKG), der den in § 2 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV) vom 1. Oktober 1996 (BGBl I 1492) genannten Anforderungen zu genügen hat.
  • BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05

    Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 2 der

    5 Die Fragen betreffen die Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 2 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV) vom 1. Oktober 1996 (BGBl I S. 1492).
  • VG Köln, 13.02.2003 - 1 K 8003/98
    Die maßgebliche Genehmigungsvorschrift des § 24 Abs. 1 TKG und die den danach erheblichen Maßstab der Orientierung an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung konkretisierende Bestimmung des § 3 Abs. 2 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1.10.1996, BGBl. I 1492 (TEntgV) enthielten zwar unbestimmte Rechtsbegriffe.
  • VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3427/01
    Dieser Maßstab wird in § 3 Abs. 2 Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1. Oktober 1996, BGBl. I S. 1492, (TEntgV) abschließend dahingehend bestimmt, dass sich die KeL aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals ergeben, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
  • VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
    Dieser Maßstab wird in § 3 Abs. 2 Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1. Oktober 1996, BGBl. I S. 1492, (TEntgV) abschließend dahingehend bestimmt, dass sich die KeL aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals ergeben, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
  • LG Köln, 17.01.2013 - 88 O 1/11

    Telekom muss wegen Abforderung kartellrechtswidrig überhöhter Entgelte im

    Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 1 TKG sowie den §§ 4 und 5 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1. Oktober 1996 (BGBl. I 1996 S. 1492, im Folgenden: TEntgV) erfolgt die Regulierung der Endkundenpreise für den Anschluss an das Netz der Klägerin und für Gesprächsverbindungen nicht getrennt für jede Einzelleistung anhand der jeweils anfallenden Kosten, sondern für mehrere Leistungen gemeinsam, wobei die verschiedenen Einzelleistungen in Körben zusammengefasst werden.
  • VG Köln, 06.02.2003 - 1 K 8003/98

    Genehmigung zur Erhebung von Entgelten bzgl. der Zusammenschaltung des

    Die maßgebliche Genehmigungsvorschrift des § 24 Abs. 1 TKG und die den danach erheblichen Maßstab der Orientierung an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung konkretisierende Bestimmung des § 3 Abs. 2 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1.10.1996, BGBl. I 1492 ( TEntgV ) enthielten zwar unbestimmte Rechtsbegriffe.
  • VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99

    Privatrechtliche Vereinbarungen über die Gewährung des

    Dieser Maßstab wird in § 3 Abs. 2 Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1. Oktober 1996, BGBl. I S. 1492, (TEntgV) abschließend dahingehend bestimmt, dass sich die KeL aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals ergeben, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
  • VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3479/01
    Dieser Maßstab wird in § 3 Abs. 2 Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1. Oktober 1996, BGBl. I S. 1492, (TEntgV) abschließend dahingehend bestimmt, dass sich die KeL aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals ergeben, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
  • VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3481/01
    Dieser Maßstab wird in § 3 Abs. 2 Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1. Oktober 1996, BGBl. I S. 1492, (TEntgV) abschließend dahingehend bestimmt, dass sich die KeL aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals ergeben, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
  • VG Köln, 15.05.2008 - 1 K 6817/05
  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 45.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 28.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • VG Köln, 19.11.2009 - 1 K 4341/02

    Aufhebung der Genehmigung einer Regulierungsbehörde bzgl. von

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 30.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 47.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 29.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 48.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • VG Köln, 26.01.2006 - 1 K 3427/01

    Ausgestaltung der Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum

  • BVerwG, 05.01.2006 - 6 B 80.05

    Darlegungslast und Beweislast im Verfahren der Entgeltgenehmigung nach dem

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 46.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • VG Köln, 31.07.2003 - 1 K 1246/02

    Angebot von ADSL- Anschlüssen im Zusammenhang mit vollständig entbündelten

  • VG Köln, 22.04.2015 - 21 K 5713/12
  • VG Köln, 12.08.2015 - 21 K 6594/13
  • VG Köln, 29.03.2012 - 1 K 5557/04

    Aussetzung Bereitstellung Bereitstellungsentgelt BK 4a-04-027/E 27.04.04

  • VG Köln, 29.03.2012 - 1 K 5549/04

    Aussetzung Bereitstellung Bereitstellungsentgelt BK 4a-04-027/E 27.04.04

  • VG Köln, 12.08.2015 - 21 K 6592/13
  • VG Köln, 17.04.2008 - 1 K 1312/05

    Klagebefugnis eines Drittklägers bei einer dem Marktmächtigen erteilten

  • VG Köln, 22.04.2015 - 21 K 5700/12
  • VG Köln, 22.04.2015 - 21 K 5698/12

    Umfang der Verpflichtung der Deutschen Telekom zur Gewährung des Zugangs zur

  • LG Köln, 17.01.2013 - 88 O 5/11

    Schadensersatz wegen der Abforderung kartellrechtswidrig überhöhter Entgelte auf

  • VG Köln, 12.12.2012 - 21 K 1062/11

    Genehmigung von sich an den KeL orientierenden Entgelten durch die

  • VG Köln, 17.04.2008 - 1 K 5206/06
  • VG Köln, 21.01.2010 - 1 K 6549/08

    Genehmigung von Entgelten durch die Bundesnetzagentur; Erfordernis der

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