Gesetzgebung
BGBl. I 1996 S. 1712 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 18.11.1996, Seite 1712
- Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
- vom 15.11.1996
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
Überhangmandate II
b) Hieran gemessen sind die angegriffenen Regelungen bis zum Erlaß des 13. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 15. November 1996 (BGBl. I S. 1712) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Diesem Vorschlag ist der Bundestag dann anläßlich der Beschlußfassung zum 13. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 15. November 1996 (BGBl. I S. 1712) mehrheitlich gefolgt.
- BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99
Wahlkreiseinteilung Krefeld
Durch das Gesetz zur Neueinteilung der Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag (Wahlkreisneueinteilungsgesetz - WKNeuG) vom 1. Juli 1998 (BGBl I S. 1698) hat der Deutsche Bundestag die Folgerungen aus der durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 15. November 1996 (BGBl I S. 1712) vorgenommenen Verringerung der Zahl seiner Mitglieder von 656 auf 598 und der Zahl der Wahlkreise von 328 auf 299 gezogen. - StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06
Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2006 nach dem d' Hondtschen …
Noch vor diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte bereits der Bundestag § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWG dahingehend geändert, dass die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 v. H. nach oben oder unten abweichen soll und eine neue Abgrenzung vorzunehmen ist, wenn die Abweichung mehr als 25 v. H. beträgt (Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 15. November 1996, BGBl. I S. 1712).