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   BGBl. I 1996 S. 1851   

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BGBl. I 1996 S. 1851 (https://dejure.org/1996,25469)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 17.12.1996, Seite 1851
  • Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze (Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997)
  • vom 12.12.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2005 - 2 K 465/01

    Umsatzsteuerermäßigung für die Bereitstellung von warmen Mittagessen in Schulen;

    Streitgegenstand ist die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Umsatzsteueranmeldung der Klägerin für 1997 vom 26. Februar 1999 (§ 18 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993, BGBl I S. 565, 1160, geändert durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 vom 12. Dezember 1996, BGBl I 1996, S. 1851 [im folgenden: UStG a.F.], § 168 Abgabenordnung - AO -) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2001.

    Legaldefinitionen der Begriffe "Lieferung" und "sonstige Leistung" enthält § 3 UStG a.F. (in der Fassung des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 vom 12. Dezember 1996, BGBl I 1996, S. 1851; danach sind u.a. die Absätze 6 und 7 des § 3 neu gefasst worden).

  • OVG Niedersachsen, 23.01.1998 - 8 L 2853/96

    Steuerberatung; Steuerberater; Werbung

    Auf das Feststellungsbegehren der Kläger ist das Steuerberatungsgesetz vom 4. November 1975 (BGBl I S. 2735) in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl I S. 1851) anzuwenden.
  • BFH, 29.03.2006 - IV B 152/04

    Darlegungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen

    Das FA behandelte die Verpackungsleistungen als "Werkleistungen" (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen) und die dafür bezahlten Entgelte als im Inland steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 und Satz 3 UStG 1993 (in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung durch das Umsatzsteueränderungsgesetz vom 12. Dezember 1996, BGBl I 1996, 1851), weil der Käse im Anschluss an die "Werkleistung" im Inland verblieben sei.
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