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   BGBl. I 1996 S. 1959   

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BGBl. I 1996 S. 1959 (https://dejure.org/1996,23960)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 20.12.1996, Seite 1959
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
  • vom 16.12.1996

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 06.04.2016 - X R 2/15

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

    § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl I 1990, 1898, berichtigt BGBl I 1991, 808), zuletzt geändert durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I 1996, 1959), einschließlich aller nachfolgenden Fassungen, ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit einerseits Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens insgesamt 6.000 Deutsche Mark zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in seinen jeweiligen Fassungen nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2000 - 10 S 1141/99

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Anlage zur thermischen Behandlung von

    Insbesondere besteht für die Klägerin ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), da für sie die Frage, ob die Anlage THERESA - auch nach In-Kraft-Treten von § 1 Abs. 6 4. BImSchV am 01.02.1997 auf Grund der 2. ÄndVO v. 16.12.1996, (BGBl. I S. 1959) - weiterhin den Bestimmungen der Genehmigung, dem Vorsorgegebot und der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) unterliegt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Bedeutung ist.
  • OVG Sachsen, 21.07.2000 - 1 B 138/00
    Soweit mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht wird, die in Rede stehenden Hölzer seien für eine Kompostierung vorgesehen, weshalb es sich nicht um Abfall handele, verkennt der Kläger den Inhalt des Genehmigungstatbestandes nach § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung vom 16.12.1996 (BGBl. I S. 1959).
  • VGH Bayern, 29.03.2000 - 26 B 97.412

    Streitwertbestimmung bei Fortsetzungsfeststellungsklage

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. November 1996 erging zwar noch zur Bauvoranfrage; da während des Berufungsverfahrens aber die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV ) vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1959) zum 1. Februar 1997 in Kraft trat, und danach die Zwischenlagerung und Kompostierung von Klärschlamm der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf ( Nr. 8.11 lit. b Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV ), ist dem sachnäheren Streitwertansatz der Vorzug zu geben.
  • OLG Hamm, 17.06.1999 - 3 Ss 971/98

    Unerlaubtes Betreiben von Anlagen, Aufhebung, Abfallentsorgung, angesichts der

    Sie wurden durch Artikel 1 der am 01.02.1997 in Kraft getretenen 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 16.12.1996 (BGBl. I, Seite 1959) neu gefaßt.
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