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   BGBl. I 1996 S. 262   

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BGBl. I 1996 S. 262 (https://dejure.org/1996,24319)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 01.03.1996, Seite 262
  • Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
  • vom 22.02.1996

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvL 7/02

    Zur Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts

    der Verfassungsmäßigkeit der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1996 (BGBl I S. 262) bis zum 31. Dezember 2001 (BGBl I S. 3702 geltenden Fassung betreffend die Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts an einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

    Gemäß Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22. Februar 1996 (BGBl I S. 262 ) waren Präsidenten des Landessozialgerichts, des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) und des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) an Gerichten mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 5, an Gerichten mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 6 und an Gerichten mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 8 aufgeführt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2001 - 1 A 5008/99

    Gewährung des Ortszuschlags der Stufe 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1

    Der Kläger hat sein erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des C. des J. vom 6. August 1996 und des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums des J. vom 6. März 1997 zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. Mai 1996 bis 30. Juni 1997 Ortszuschlag der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262) bzw. für die Zeit ab 1. Juli 1997 Familienzuschlag der Stufe 1 auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) bzw. 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) zu gewähren.

    Dem Kläger steht für die Zeit ab 1. Mai 1996 kein Anspruch auf Gewährung eines Ortszuschlags der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262) - BBesG a.F. - bzw. wie für die Zeit ab dem 1. Juli 1997 kein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) zu.

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.07.2007 - 3 LB 28/06

    Beamter; Beförderung; Zulage

    Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber für eine nicht nur "vorübergehend vertretungsweise" und somit dauerhafte Aufgabenübertragung (Aufgabenwahrnehmung) gerade keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage begründen wollte: Nach § 46 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262, 274) erhielt ein Beamter, dem auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden war, für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beförderung erreichen konnte.
  • LAG Hessen, 10.08.1999 - 9 Sa 2922/98

    Anspruch auf Gewährung einer Feuerwehrzulage

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  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 4 S 2060/99

    Rückforderung eines Ortszuschlages - Unterhaltszahlungen für nichteheliches Kind

    Entgegen der Ansicht der Klägerin dürften die maßgeblichen, der angefochtenen Rückforderung des Ortszuschlags  (§ 12  Abs.  2  BBesG)  zugrunde  liegenden  Vorschriften des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 22.02.1996 (BGBl. I S. 262, 272) und des - im Vergleich zur vorherigen Regelung im wesentlichen unverändert gebliebenen - § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 16.05.1997 (BGBl. I S. 1065, 1074) im Einklang mit Art. 3 und Art. 6 GG stehen und daher insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich sein.
  • BVerwG, 14.02.2002 - 2 B 52.01

    Inhaltliche Anforderungen an das Bestehen der Unterhaltspflicht eines

    Die Entscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, Fragen zu den inhaltlichen Anforderungen an das Bestehen der Unterhaltspflicht eines geschiedenen Beamten, Richters oder Soldaten im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl I S. 262) und des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl I S. 1065) beziehungsweise vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3434) zu klären.
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