Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 980   

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BGBl. I 1996 S. 980 (https://dejure.org/1996,31108)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 18.07.1996, Seite 980
  • Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer und zur Änderung anderer Vorschriften
  • vom 15.07.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Brandenburg, 27.06.2002 - 5 U 164/01

    Ansprüche nach dem Mauergrundstücksgesetz

    Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Feststellung der Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Mauergrundstücksgesetzes (MauerG) vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) hinsichtlich der im Antrag näher bezeichneten Flächen abgewiesen.

    Aus den Gesetzesmaterialien lassen sich zur Auslegung folgende Erkenntnisse gewinnen: Das Mauergrundstücksgesetz geht auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drucks. 13/120) zurück, der auf eine Einbeziehung der Mauergrundstücke in den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (Rückgabe der Grundstücke an die ehemaligen Eigentümer ohne Gegenleistung) abzielte.

    Nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 13/3734), der die Motive zu entnehmen sind, sollten die ehemaligen Eigentümer oder ihre Rechtsnachfolger die Grundstücke erwerben können, sofern der Bund sie nicht für eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern wolle (§ 2 Abs. 1 MauerG-E idF der BT-Drucks. 13/3734).

    Zur Möglichkeit der Veräußerung an Dritte im öffentlichen Interesse führt die Begründung der Beschlussempfehlung lediglich aus, dass dies vor allem der Fall sein werde, wenn die Veräußerung aus investiven Gründen oder im Rahmen des Flächenerwerbs nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes erfolge (BT-Drucks. 13/3734 S. 8).

    Die endgültige Gesetzesfassung geht auf eine Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zurück (BT-Drucks. 13/4589), nachdem der Bundesrat zur Durchsetzung seines ursprünglichen Anliegens den Vermittlungsausschuss angerufen hatte.

  • BGH, 07.03.2008 - V ZR 89/07

    Rückübertragung von Mauer- und Grenzgrundstücken in der ehemaligen DDR

    Das gilt auch für den Zugriff der DDR auf die Mauer- und Grenzgrundstücke zur Errichtung eines die Menschenrechte missachtenden Grenzregimes, in dem das SED-Unrecht seinen besonderen sinnfälligen Ausdruck fand (BT-Drucks. 13/120, S. 5).

    Letzteres ist nach der Gesetzesbegründung der mit dem Mauergrundstücksgesetz verfolgte Zweck (BT-Drucks. 13/3734, S. 7).

    Allein darüber hatte der Gesetzgeber mit dem Mauergrundstücksgesetz zu entscheiden (BT-Drucks. 13/3734, S. 7).

  • OLG Brandenburg, 06.05.2008 - 11 Baul. U 1/07

    Gemeindliches Vorkaufsrecht: Grundstücksveräußerung auf der Grundlage des

    Maßgeblich ist vielmehr, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates nicht akzeptabel wäre, wenn die Bundesrepublik die Enteignungen der DDR hingenommen und die Grundstücke als ehemalige Verteidigungsanlagen ihrem Vermögen einverleibt hätte (Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucksache 13/120 unter A.) So heißt es in der Begründung unter A. Allgemeiner Teil: Wenn der Staat diese Grundstücke nicht zurückgebe, setze er sich dem Vorwurf aus, dass er sich an Unrechtsgut bereichere.

    (BT-Drucksache 13/120 a.a.O.).

    In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses vom 08.02.1996 (BT-Drucksache 13/3734) ist diese Intention nochmals betont worden.

  • OLG Brandenburg, 31.08.2006 - 5 U 163/05

    Enteignungsentschädigung nach dem Mauergrundstücksgesetz: Anwendbarkeit des

    Der Entwurf des Bundesrates zu einem Gesetz zur Einbeziehung der Mauer- und Grenzgrundstücke in das Vermögensgesetz (BT-Drucksache 13/120 Seite 4) sah noch vor, dass die Grundstücke unmittelbar zum Zwecke der Errichtung von Sperranlagen entzogen worden sein mussten.

    Ein anderes Verständnis würde dem Ausnahmecharakter des Mauergrundstücksgesetzes, der es rechtfertigt, diese Mauergrundstücke wegen ihres hohen Symbolwertes (BT-Drucks. 13/3734 S. 7) anders als das sonstige Verwaltungs- und Finanzvermögen, welches dem Bund mit der Wiedervereinigung zufiel, zu behandeln, nicht gerecht werden.

  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1871/96

    Unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die nach dem

    Aus dem gleichen Grund ist das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht deshalb verletzt, weil das Ausgleichsleistungsgesetz für die nach ihm Berechtigten die Möglichkeit eines Rückerwerbs nach Art des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl I S. 980) nicht eröffnet, zumal dieses Gesetz Lebenssachverhalte zum Gegen-stand hat, die sich von denen, die mit dem Ausgleichsleistungsgesetz zu bewältigen sind, grundlegend unterscheiden.
  • OLG Brandenburg, 15.06.2006 - 5 U 136/02

    Voraussetzungen einer Anspruchsberechtigung nach dem Mauergesetz

    Der Entwurf des Bundesrates zu einem Gesetz zur Einbeziehung der Mauer- und Grenzgrundstücke in das Vermögensgesetz (BT-Drucksache 13/120 Seite 4) sah noch vor, dass die Grundstücke unmittelbar zum Zwecke der Errichtung von Sperranlagen entzogen worden sein mussten.
  • OLG Brandenburg, 15.06.2006 - 5 U 132/02

    Voraussetzungen eines Erwerbsanspruchs des ehemaligen Eigentümers nach dem

    Der Entwurf des Bundesrates zu einem Gesetz zur Einbeziehung der Mauer- und Grenzgrundstücke in das Vermögensgesetz (BT-Drucksache 13/120 Seite 4) sah noch vor, dass die Grundstücke unmittelbar zum Zwecke der Errichtung von Sperranlagen entzogen worden sein mussten.
  • BVerwG, 04.06.2002 - 7 B 58.02

    Vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf ein Grundstück auf Grund

    Dem Umstand, dass die Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze "sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes in der früheren DDR" waren (BTDrucks 12/8427), hat der Gesetzgeber durch das Mauergrundstücksgesetz vom 15. Juli 1996 (BGBl I S. 980) Rechnung getragen.
  • KG, 15.09.1998 - 1 W 4743/97

    Fortwirkende ordre-public-widrigkeit von Enteignungen zum Zweck des Mauerbaues

    Fragen der Wirksamkeit einer etwaigen Enteignung und damit auch der Eigentumsverhältnisse am Grundstück gehören daher nicht zum Regelungsbereich des Einigungsvertrages (insbesondere Art. 19, 21, 22) und ergänzender Vorschriften, insbesondere des Vermögens- und des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie etwa des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I Seite 980) und zum Gegenstand der dazu teilweise kontroversen Meinungsäußerungen (vgl. insoweit etwa die Übersicht bei Horst in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil III A VII: Kommentar zum Mauergrundstücksgesetz, Vorbemerkung Rdn. 15 ff. m.w.N.).
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