Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 982   

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https://dejure.org/1996,31638
BGBl. I 1996 S. 982 (https://dejure.org/1996,31638)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 18.07.1996, Seite 982
  • Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen (Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung - TDSV)
  • vom 12.07.1996

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 24.06.2004 - III ZR 104/03

    Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von

    a) Diese Regelung knüpft an § 6 Abs. 3 und 4 der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV 1996) vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 982) in der - hier maßgeblichen - bis zum 19. Dezember 2000 geltenden Fassung an (Begründung der Bundesregierung zur TKV, Bundesratsdrucksache 551/97, S. 35 zu § 15 TKV-Entw, der in der endgültigen Verordnung als § 16 in Kraft trat).
  • OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96

    Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Fortfall der

    Ein solcher Zugriff steht jedoch in Widerspruch zu der sich aus Artikel 10 GG, § 85 TKG und der Telekom-Datenschutzverordnung (TDSV, vom 12.07.1996, BGBl. I S. 982) ergebenden Verpflichtung der Beklagten, dafür Gewähr zu leisten, daß das Fernmeldegeheimnis beachtet wird, wozu ebenfalls gehört, daß Dritten kein Zutritt zu den Vermittlungsstellen ermöglicht wird, um Störungen und Gefährdungen des öffentlichen Fernmeldeverkehrs zu vermeiden.
  • OLG Schleswig, 15.05.1997 - 2 U 37/96

    Unwirksamkeit von Klauseln in Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen

    Das widerspricht § 10 Abs. 2 , Abs. 3 , § 11 Abs. 1 , Abs. 2 der Teledienstunternehmen- Datenschutzverordnung -UDSV vom 18.12.1991 (BGBl. I S. 2337) und § 10 Abs. 2 , Abs. 3 , § 11 Abs. 1 , Abs. 2 der Telekommunikationsdienstunternehmen- Datenschutzverordnung -TDSV vom 12.07.1996 (BGBl. I S. 982) und benachteiligt den Teilnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
  • OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
    Diese Unklarheit begründet aber wiederum die Gefahr, daß der einer Fehlvorstellung über die Art der im Rahmen des Auswertungsrechts genutzten Daten erliegende Kunde sein ihm nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 1 Telekommunikationsunternehmen-Datenschutzver-ordnung (TDSV) i. d.F. vom 12. Juli 1996 (BGBl. I 982 ff) zustehendes Widerspruchsrecht nicht ausübt, von welchem er aber bei deutlicher und klarer Information Gebrauch gemacht hätte.
  • OLG Koblenz, 01.12.1998 - 4 U 1196/98

    Zum Handel mit CD-ROMs mit Telefondaten der Telekom

    Der Verordnungsgeber hat auch an anderer Stelle zum Ausdruck gebracht, dass ein Fernsprechteilnehmer ein schutzwürdiges Interesse an der Verhinderung der Übermittlung seiner Daten hat (vgl. § 4 der TELEKOM-Datenschutzverordnung - TDSV vom 24. Juni 1991 <BGBl. I, 1390>; die Teledienstunternehmen - Datenschutzverordnung - UGSV vom 18. Dezember 1991 <BGBl. I 2337>; die neue Telekommunikationsdienstunternehmen - Datenschutzverordnung - TDSV vom 12. Juli 1996 <BGBl. I 982> sowie schließlich § 29 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 <BGBl. I, 2020>).
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