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   BGBl. I 1996 S. 991   

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BGBl. I 1996 S. 991 (https://dejure.org/1996,24430)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 23.07.1996, Seite 991
  • Geflügelfleischhygienegesetz (GFIHG)
  • vom 17.07.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

    Vielmehr sieht § 24 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl I S. 1189), geändert durch § 33 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 991), von Bundesrechts wegen lediglich vor, dass für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren erhoben werden; hinsichtlich der kostenpflichtigen Tatbestände und der Bemessung der Gebühren belässt § 24 Abs. 2 FlHG es demgegenüber bei der Gesetzgebungsbefugnis der Länder und fügt als Einschränkung lediglich die Bindung der Länder an das Gemeinschaftsrecht hinzu (Urteile vom 29. August 1996 - BVerwG 3 C 7.95 - BVerwGE 102, 39 und vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143 ; vgl. auch Beschluss vom 26. April 2001 - BVerwG 3 BN 1.01 - LRE 41, 115).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 7.12

    Geflügel; Puten; Schlachtgeflügel; Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

    Die Regelungsbefugnis ergibt sich aus § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlHG) vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 991), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2004 (BGBl I S. 934).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 9 A 4056/02

    Gebührenbescheid gegen einen Betreiber einer privatgewerblichen Schlachtstätte;

    Durch § 24 Abs. 2 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) in der hier maßgeblichen Fassung der durch § 33 Nr. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) bewirkten Änderung hat es der Bundesgesetzgeber den Ländern überlassen, die kostenpflichtigen Tatbestände auf dem Gebiet der fleischhygienerechtlichen Amtshandlungen durch Landesrecht zu bestimmen; er hat den Ländern durch § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FlHG lediglich aufgegeben, kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben und die Gebühren nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch zu bemessen.
  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 8.12

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Gebühren für fleischhygienerechtliche

    Anders als im Parallelverfahren - BVerwG 3 C 7.12 - findet § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlHG) vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 991), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2004 (BGBl I S. 934), hier keine Anwendung mehr.
  • BVerwG, 17.11.2000 - 1 B 102.00

    Klärungsbedürftigkeit einer Frage nach der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht -

    Denn § 24 Abs. 2 FlHG ist durch Gesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 991) so gefasst worden, dass alle Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zum Maßstab der landesrechtlichen Gebührenregelung gemacht worden sind.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.1999 - 1 L 111/98

    Anfechtung, Bestandskraft, "Emmott'sche Fristenhemmung", Fleischbeschaugebühren,

    In der nunmehr geltenden Fassung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) heißt es jetzt, daß die Gebühren nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen werden.
  • VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00

    Fleischbeschaugebühr - Abweichung von der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühr

    Der Bundesgesetzgeber hat in dieser Hinsicht durch § 24 Fleischhygienegesetz - FlHG - (hier maßgeblich in der Fassung vom 17.07.1996, BGBl. I S. 991) von seiner ihm nach § 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz - GG - zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht (BVerwG, Urteile vom 29.08.1996 - 3 C 7.95 -, BVerwGE 102, 39, 40 f.; und vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 19 = NVwZ 2001, 330; so auch bereits Beschluss des Senats vom 23.07.1996 - 5 TG 479/96 -, LRE 34, 122).
  • BVerwG, 15.07.1998 - 6 BN 2.98

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen Gebührenordnung aus dem

    Die in Kap. I Ziff. 1 des Anhangs A zu dieser Fassung der Richtlinie festgelegten Pauschalgebühren unterscheiden sich in einigen Positionen nicht unwesentlich von den zuvor geltenden Pauschalgebühren, so daß die Gebührenverordnung 1995 inzwischen auch mit ihren Mindestsätzen teils nicht mehr den bundesrechtlichen Vorgaben in der nunmehr als dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Gemeinschaftsrecht ausgestalteten Regelung des § 24 Abs. 2 FlHG i.d.F. vom 17. Juli 1996 (BGBl 1996 I S. 991) entspricht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2001 - 9 A 714/00

    Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Gebühren ; Angleichung an den für den

    Die vom Beklagten zugrunde gelegte Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene sei nicht mehr anzuwenden, nachdem der Bundesgesetzgeber durch das geänderte Geflügelfleischhygienegesetz vom 18. Dezember 1992 (Art. 5 des Gesetzes zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, (im Folgenden: GFlHG 1992) und vom 17. Juli 1996, BGBl. I S. 991, (im Folgenden: GFlHG 1996) die Länder ermächtigt habe, eigene Gebührenverordnungen zu erlassen, die sich nach den Pauschalbeträgen der Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (im Folgenden: Richtlinie 85/73/EWG) bzw. den darauf folgenden Änderungen richten müssten.
  • VG Stade, 30.04.2010 - 6 A 806/09

    Gebühren für eine amtliche Untersuchung der Schlachtung von Schweinen, Rindern,

    Gemäß § 24 des Fleischhygienegesetzes - FlHG - (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. Juli 1996, BGBl. I S. 991) werden für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1999 - 2 S 1558/99

    Gebühr für Schlachtgeflügeluntersuchung - europarechtliche Vorgaben nicht

  • VG Arnsberg, 28.01.2003 - 11 K 3140/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bescheids zur Heranziehung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2001 - 9 A 760/00
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