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   BGBl. I 1997 S. 178   

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BGBl. I 1997 S. 178 (https://dejure.org/1997,30179)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 18.02.1997, Seite 178
  • Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der der Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (Eisenbahnarbeitszeitverordnung - EAZV)
  • vom 29.01.1997

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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 14.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

    Von der Ermächtigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen insoweit Gebrauch gemacht, als die nach damaligem Recht bestehende Beschränkung des Ausgleichszeitraums auf zwölf Monate ausgedehnt worden ist (vgl. § 2 der Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der der Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens vom 29. Januar 1997, BGBl I S. 178).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2002 - 4 S 676/01

    Arbeitszeitkonto - Jahresarbeitszeitsoll - Arbeitszeitgutschriften -

    Für die Beurteilung der vom Kläger als Beamten im Jahre 1998 zur Erfüllung seiner Dienstpflichten zu erbringenden Arbeitszeit sind allein § 72 des Bundesbeamtengesetzes in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.1985 (BGBl. I S. 479, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 06.08.1998 ) - BBG -, die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (Arbeitszeitverordnung - AZV) in der hier maßgebenden Fassung vom 24.09.1974 (BGBl. I S. 2356; zuletzt geändert durch die Zehnte ÄndVO vom 16.12.1996 ), die Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (Eisenbahnarbeitszeitverordnung -EAZV) vom 29.01.1997 (BGBl. I S. 178) und ergänzend die Dienstdauervorschrift für die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DDV-DB AG; Stand Januar 1998) heranzuziehen.
  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 18.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

    Von der Ermächtigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen insoweit Gebrauch gemacht, als die nach damaligem Recht bestehende Beschränkung des Ausgleichszeitraums auf zwölf Monate ausgedehnt worden ist (vgl. § 2 der Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der der Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens vom 29. Januar 1997, BGBl I S. 178).
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