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   BGBl. I 1997 S. 1810   

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BGBl. I 1997 S. 1810 (https://dejure.org/1997,28528)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 22.07.1997, Seite 1810
  • Verordnung über die allgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Freizügigkeitsverordnung/EG - FreizügV/EG)
  • vom 17.07.1997

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04

    Kein Entfallen der Sperrwirkungen von bestandskräftigen Ausweisungen mit dem

    Nach § 8 Abs. 3 der zum 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen Freizügigkeitsverordnung/EG (v. 17.7.1997, BGBl. I S. 1810), mit der die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 90/364/EWG umgesetzt hatte, waren Existenzmittel als ausreichend anzusehen, wenn sie pro Haushaltsvorstand monatlich einen Betrag von 1.170,-- DM überstiegen und pro Familienangehörigem Existenzmittel in Höhe von 60% dieses Betrages, also 702,-- DM, nachgewiesen wurden; nach diesem Maßstab würden die Kläger zu 1) und 2) über ausreichende Existenzmittel verfügen.
  • OVG Hamburg, 29.09.2003 - 1 Bs 461/03

    Verhältnis von Duldungsfiktion und unerlaubter Einreise während der Sperrwirkung

    Gemäß § 1 Abs. 2 AufenthG/EWG und § 1 Abs. 2 Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S.1810) genießt auch der Ehemann einer Angehörigen eines Mitgliedstaates Freizügigkeit, die als Arbeitnehmerin in einem anderen EU-Mitgliedstaat als ihrem Herkunftstaat tätig ist.
  • VG Aachen, 14.01.2004 - 9 L 2382/03

    Anerkennung eines zum Volk der Roma gehörenden Ausländers als Asylberechtigten;

    Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium des Innern die Verordnung über die allgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Freizügigkeitsverordnung/EG - FreizügV/EG) vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810) erlassen, die ausweislich ihres § 1 Abs. 1 nichterwerbstätigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen nach Maßgabe ihrer Bestimmungen Freizügigkeit gewährt.
  • VG Aachen, 15.10.2004 - 9 K 2780/03

    Serbien und Montenegro, Frankreich, Roma, Staatsangehörigkeit, offensichtlich

    Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium des Innern die Verordnung über die allgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Freizügigkeitsverordnung/EG - FreizügV/EG) vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810) erlassen, die ausweislich ihres § 1 Abs. 1 nichterwerbstätigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen nach Maßgabe ihrer Bestimmungen Freizügigkeit gewährt.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2000 - 13 S 159/00

    Niederlassungsfreiheit zur Ausübung der Prostitution

    a) Fest steht allerdings, daß sich die Antragstellerin derzeit nicht auf einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung/EG - FreizügV/EG (vom 17.7.1997, BGBl. I S. 1810) - i.V.m. der Richtlinie Nr. 90/364 und der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG (vom 28.6.1990 - ABl. Nr. L 180, S. 26 - bzw. vom 25.2.1964 - ABl. S. 850) berufen kann.
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