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   BGBl. I 1997 S. 2008   

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BGBl. I 1997 S. 2008 (https://dejure.org/1997,25894)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 08.08.1997, Seite 2008
  • Verordnung über Lebensmittelhygiene und zur Änderung der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung
  • vom 05.08.1997

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Bayern, 25.07.2011 - 11 B 11.921

    Anordnung einer Grenzmarkierung (Zeichen 299) aufgrund der besonderen Umstände

    Daran hat die Anfügung des § 45 Abs. 9 StVO durch die Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2008) nichts geändert.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2007 - 8 A 4566/04

    Festlegung von Eignungsbereichen für Windkraft im Gebietsentwicklungsplan

    Raumbedeutsam ist ein Vorhaben nach der auch im hier angesprochenen Zusammenhang maßgeblichen Wertung des Bundesgesetzgebers (vgl. § 3 Nr. 6 ROG in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes - BauROG - vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2008) - ROG 1998 -) u.a. dann, wenn es die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst.
  • VGH Bayern, 28.09.2011 - 11 B 11.910

    Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots aufgrund der besonderen Umstände

    Daran hat die Anfügung des § 45 Abs. 9 StVO durch die Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2008) nichts geändert.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 5 S 54.07

    Frage der Erforderlichkeit eines Wasseranschlusses bei Imbissstand

    Die streitbefangenen Imbissstände des Antragstellers, die Betriebsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. a der Lebensmittelhygiene- Verordnung - LMHV - vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2008), geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), sind (nachfolgend 1), genügen nicht den Anforderungen der Kapitel 1 und 2 der Anlage zu § 3 Satz 2 LMHV (nachfolgend 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2003 - 7 A 4042/00

    Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in einen

    Ausweislich dieser Stellungnahme widerspreche das Nebeneinander von Backwarenherstellung und Schweinestall der 1998 in Kraft getretenen Lebensmittelhygieneverordnung vom 5. August 1997, BGBl I 2008 (LMHV).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - 13 B 1216/08

    Ermittlung der zuständigen Behörde für die Überwachung der Einhaltung der

    Zudem hat der Antragsgegner in der Vergangenheit die Situation nicht beanstandet, obwohl bereits die frühere Verordnung über Lebensmittelhygiene vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2008) in ihrer Anlage, Kapitel 1 Ziffern 3 und 4, ein leicht erreichbares Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr verlangte.
  • KG, 27.09.2006 - 5 Ws (B) 360/06

    Lebensmittelrecht: Ordnungswidriges Handeln in Form der nachteiligen

    Auch die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2008) ist weiterhin anwendbar.
  • VGH Bayern, 08.02.2000 - 25 CS 99.2451
    Mit der Anordnung, dass im Betrieb der Antragstellerin genussuntaugliche Lebensmittel und Abfälle nicht in Lebensmittellagerräumen gelagert werden dürfen, wird im wesentlichen nur der Inhalt von § 3 Satz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung ( LMHV ) vom 5. August 1997 (BGBl I S. 2008) in Verbindung mit Kapitel 5, Nr. 5.1 der Anlage hierzu wiedergegeben, ohne dass ein konkreter Bezug zu den Verhältnissen im betroffenen Lebensmittelmarkt hergestellt wird.
  • VG Berlin, 12.01.2009 - 14 A 110.08

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anschlusszwang an Wasserversorgung und

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 5. Juli 2007 - OVG 5 S 54.07 - eine abweichende Auffassung vertreten hat, bezog sich die Entscheidung auf die frühere Lebensmittelhygieneverordnung in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I Seite 2008) und beruhte maßgeblich auf der Erwägung, dass der Begriff der "Zufuhr" darin lediglich bei den Anforderungen an stationäre Einrichtungen verwandt werde.
  • VG Berlin, 27.01.2000 - 14 A 56.98

    Lebensmittelrechtlicher Bußgeldbescheid wegen Anbieten von Gurken in

    Die Abgabe der Gurken aus Holzfässern in Selbstbedienung ohne einen Spuckschutz stellt keinen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, insbesondere nicht gegen § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung -LMHV - vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2008) und § 17 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - LMBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169) mit späteren Änderungen, dar.
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