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   BGBl. I 1997 S. 2081   

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BGBl. I 1997 S. 2081 (https://dejure.org/1997,30129)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 25.08.1997, Seite 2081
  • Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG)
  • vom 18.08.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken (2)

 
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Wird zitiert von ... (342)

  • BVerwG, 03.08.2016 - 4 C 3.15

    Einvernehmen; Gemeinde; Außenbereich; Wohngebäude; Zulässigerweise Errichtung;

    Die Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG 1998) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) hat daran nichts geändert, sondern verfolgte insoweit allein redaktionelle Ziele (BT-Drs. 13/6392 S. 59).
  • BVerwG, 30.08.2001 - 4 CN 9.00

    Bauleitplanung; Erschließung; Beseitigung von Niederschlagswasser; Festsetzung

    Das ist hier auf der Grundlage von § 9 BauGB in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) zu entscheiden, da die Antragsgegnerin in diesem Sinne von dem ihr in § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht hat.
  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15

    Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher

    Das in § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 BauGB geregelte Genehmigungserfordernis beruht allerdings auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses, der nicht begründet wird (BT-Drucks. 13/8019 S. 5).

    Der Bundesrat hatte die Anrufung des Vermittlungsausschusses unter anderem mit der Ablehnung seines Vorschlags (vgl. BT-Drucks. 13/6392 S. 114 f. einerseits und S. 138 andererseits) begründet, in das Baugesetzbuch eine dem § 22 BauGB nachgebildete Regelung für Gebiete mit einer unzureichenden Versorgung mit erschwinglichem Wohnraum aufzunehmen (vgl. BT-Drucks. 13/7886 S. 12 f.).

    Hierbei handelt es sich indessen nur um eine Überleitungsregelung, die wegen der Möglichkeit, die Wirkungen von Satzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB um einen Genehmigungsvorbehalt durch Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB zu ergänzen, als notwendig angesehen und deshalb ebenfalls von dem Vermittlungsausschuss vorgeschlagen worden ist (vgl. BT-Drucks. 13/8019 S. 6).

    Der Bundestag hatte beschlossen, dass der Genehmigungsvorbehalt für den Abbruch und andere Veränderungen von Gebäuden im Gebiet von Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BauGB auch auf Veränderungen im Gebiet von altrechtlichen Erhaltungssatzungen unmittelbar Anwendung finden soll (§ 236 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Beschlussempfehlung in BT-Drucks. 13/7588 S. 51 mit Erläuterung in BT-Drucks. 13/7589 S. 30).

    Eine - allerdings deutlich weiter gehende - Anlehnung an diese Vorschrift hatte schon der Bundesrat vorgeschlagen, auf den der Genehmigungsvorbehalt letztlich zurückgeht (vgl. BT-Drucks. 13/6392 S. 115).

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