Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 2329   

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BGBl. I 1997 S. 2329 (https://dejure.org/1997,31731)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 25.09.1997, Seite 2329
  • Magnetschwebebahnverordnung
  • vom 23.09.1997

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 A 11.15

    VDE 8.1 Nürnberg - Ebensfeld: Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke im

    Selbst wenn hier - wie sie geltend macht - § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. BImSchV vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172, 1253, geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 23. September 1997, BGBl. I S. 2329) wegen des Ruhens des Verfahrens nicht anwendbar wäre, wäre von dem dann in Betracht kommenden passiven Lärmschutz allenfalls ein Grundstück im räumlichen Umgriff des Bebauungsplans betroffen.
  • VGH Hessen, 04.04.2000 - 2 A 4587/96

    Planfeststellung einer Eisenbahnstrecke - Schallschutz

    Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, daß der Verordnungsgeber nunmehr mit Zustimmung des Bundesrates auch in der Magnetschwebebahnverordnung vom 23.9.1997 (BGBl. I S. 2329) einen Korrekturwert S = minus 5 dB(A) zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrsgeräuschs gegenüber dem Straßenverkehrsgeräusch entsprechend der für Schienenwege geltenden Regelung (§ 3 der 16. BImSchV) bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 300 km/h vorgesehen hat.".
  • VGH Hessen, 16.04.2002 - 2 A 4636/96

    ICE-Strecke: Schallschutz

    Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, daß der Verordnungsgeber nunmehr mit Zustimmung des Bundesrates auch in der Magnetschwebebahnverordnung vom 23.09.1997 (BGBl. I S. 2329) einen Korrekturwert S = minus 5 dB(A) zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrsgeräuschs gegenüber dem Straßenverkehrsgeräusch entsprechend der für Schienenwege geltenden Regelung (§ 3 der 16. BImSchV) bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 300 km/h vorgesehen hat.".
  • VGH Hessen, 16.04.2002 - 2 A 1262/97
    Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, daß der Verordnungsgeber nunmehr mit Zustimmung des Bundesrates auch in der Magnetschwebebahnverordnung vom 23.09.1997 (BGBl. I S. 2329) einen Korrekturwert S = minus 5 dB(A) zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrsgeräuschs gegenüber dem Straßenverkehrsgeräusch entsprechend der für Schienenwege geltenden Regelung (§ 3 der 16. BImSchV) bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 300 km/h vorgesehen hat.".
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