Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 2631   

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BGBl. I 1997 S. 2631 (https://dejure.org/1997,29096)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben am 11.11.1997, Seite 2631
  • Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG)
  • vom 05.11.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Transplantationsgesetz (Deutschland)

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • LG Göttingen, 06.05.2015 - 6 Ks 4/13

    Organspende-Skandal: Freispruch für Göttinger Transplantations-Arzt

    In den Materialien ist bzgl. des Begriffes "Handeltreiben" ausgeführt, zur Auslegung dieses Begriffes könne auf die umfangreiche Rechtsprechung des Reichsgerichtes und des Bundesgerichtshofes zurückgegriffen werden, die der Gesetzgeber im Betäubungsmittelverfahren aufgegriffen und die seither eine weitere Differenzierung erfahren habe (BT-Drs. 13/4355, S. 29/30).

    Danach sei unter Handeltreiben jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit zu verstehen, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder vermittelnde Tätigkeit handele (BT-Drs. 13/4355, S. 29/30).

  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 495/16

    Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

    Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG, die sich unmittelbar mit der Organentnahme bei toten Spendern befassen, sollen die Unabhängigkeit der für die Feststellung des Todeseintritts verantwortlichen Ärzte von den transplantierenden Ärzten gewährleisten und so mögliche Interessenkonflikte zwischen beiden Seiten vermeiden (BT-Drs. 13/4355 S. 19; Höfling/Rixen, TPG, 2. Aufl., § 5 Rn. 7).

    Sowohl das Schriftformerfordernis des § 8 Abs. 2 Satz 4 TPG als auch das Erfordernis der Anwesenheit eines weiteren Arztes (§ 8 Abs. 2 Satz 3 TPG) sind kein Selbstzweck, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers verfahrensrechtliche Vorgaben in Ergänzung der Aufklärungspflicht (BT-Drs. 13/4355 S. 20 zu der § 8 TPG weitgehend entsprechenden Vorschrift § 7 TPG-E, hier zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b TPG-E).

    Das Schriftformerfordernis begründet eine Dokumentationspflicht über den Inhalt der Aufklärung und Einwilligungserklärung (BT-Drs. 15/5050, S. 20 - Bericht der Enquetekommission Ethik und Recht der modernen Medizin zur Organlebendspende) und dient hierdurch der Aufklärungsqualität (Lomb, Der Schutz des Lebendorganspenders, 2012, S. 204) und der Verfahrenssicherung (BT-Drs. 13/4355 S. 21 zu § 7 Abs. 2 Satz 3 TPG-E; BT-Drs. 15/5050 S. 20; Gutmann, MedR 1997, 147, 151; Lomb, Der Schutz des Lebendorganspenders, 2012, S. 204).

    Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Organentnahme für den Spender kein Heileingriff ist, sondern ihm grundsätzlich schadet und ihn gesundheitlich gefährden kann (vgl. BT-Drs. 13/4355, S. 20).

    aa) Der Gesetzgeber hat es für notwendig erachtet, für den Bereich der Organentnahme zu Lebzeiten, die kein Heileingriff ist, - anders als bei Heileingriffen - mit dem Transplantationsgesetz eine detaillierte gesetzliche Regelung zu schaffen, die u.a. besondere Anforderungen an die Aufklärung stellt (BT-Drs. 13/4355 S. 20).

    Da der Gesetzgeber gerade auf die Notwendigkeit einer detaillierten gesetzlichen Regelung der Lebendorganspende und den insoweit bestehenden Unterschied zu den für die Zulässigkeit des ärztlichen Heileingriffs geltenden allgemeinen Regeln und Rechtsgrundsätzen abgestellt hat (vgl. BT-Drs. 13/4355 S. 20), lassen sich die in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06, VersR 2007, 999 Rn. 17; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 34; vom 15. März 2005 - VI ZR 289/03, NJW 2005, 1716 f.; insoweit nicht abgedruckt in: BGHZ 162, 320 ff.; vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97, VersR 1998, 766 f.; vom 7. Februar 1984 - VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103, 111) zum ärztlichen Heileingriff entwickelten und vom Gesetzgeber in § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB für den Behandlungsvertrag übernommenen Grundsätze der hypothetischen Einwilligung nicht auf die Situation der Lebendorganspende übertragen.

    Organentnahmen unter vorsätzlichem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht hat der Gesetzgeber eigenen strafrechtlichen Unrechtscharakter beigemessen (vgl. BT-Drs. 13/4355 S. 31) und die Aufklärungsvorgaben insoweit gesondert strafbewehrt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG).

    (2) Inhaltlich sollen die - vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten (vgl. BT-Drs. 13/4355 S. 20, 21; BT-PlPr. 13/183 S. 16403 - 2. Beratung [Abg. Thomae]) - Aufklärungsvorgaben des § 8 TPG den Spender davor bewahren, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (vgl. BT-Drs. 13/4355 S. 20; BVerfG, NJW 1999, 3399, 3401 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG).

    In einer solchen Situation fühlt sich der potentielle Spender häufig sittlich verpflichtet, sein Organ zu spenden (vgl. BT-Drs. 13/4355 S. 21; zur Erwartungshaltung in der Familie vgl. Kramer, Rechtsfragen der Organtransplantation, 1987, S. 171; Eigler, MedR 1992, 88, 90; zur Unterscheidung zwischen juristischer und "psychischer Freiwilligkeit" vgl. Fateh-Moghadam/Schroth/Gross/Gutmann MedR 2004, 19, 32; Winter, Psychologie der Lebendorganspende, 2015, S. 250 ff.).

  • BSG, 10.12.2003 - B 9 VS 1/01 R

    Überkreuzspende - Lebensorganspende - Nierentransplantation - Ehepaare - Schweiz

    Den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren ist jedoch eine Entlehnung des Begriffs aus dem Bundesbetäubungsmittelrecht zu entnehmen (vgl BT-Drucks 13/4355, S 29 f zu § 16 Abs. 1 Satz 1 und Nickel/Schmidt-Preisigke/Sengler, TPG, 2001, § 17 RdNr 4 mwN).

    Durch die Strafvorschrift des § 18 TPG (§ 16 des Gesetzesentwurfs, BT-Drucks 13/4355, S 29) wollte der Gesetzgeber den kommerzialisierten Organhandel ausschließen; er wollte den gewinnorientierten Umgang mit menschlichen Organen verbieten und Anreize für einen Lebendspender beseitigen, seine Gesundheit um wirtschaftlicher Vorteile willen zu beeinträchtigen.

    Sicher ist eine gemeinsame Lebensplanung ein Indiz für das Bestehen einer besonderen persönlichen Verbundenheit (vgl BT-Drucks 13/4355 S 20 f), andererseits handelt es sich nicht um ein Kriterium, an dessen Fehlen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG scheitern müssten.

    Um dieses zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber den Kreis der für einen konkreten Kranken in Betracht kommenden Lebendspender eingeschränkt (BT-Drucks 13/4355, S 20).

    Dabei ist zwar die bis zur Operation zurückgelegte Dauer der Beziehung von Bedeutung (vgl dazu BT-Drucks 13/4355, S 20 f), jedoch kein allgemein entscheidendes Kriterium.

    Der Gesetzgeber geht, wie sich aus dem interfraktionellen Entwurf (BT-Drucks 13/4355, S 20) entnehmen lässt, für den Regelfall davon aus, dass zwischen Spender und Empfänger "häufige enge persönliche Kontakte über einen längeren Zeitraum" sowie eine "über einen längeren Zeitraum" gewachsene "Bindung" vorhanden sind.

    Es sollte sichergestellt werden, dass die Motivation des Spenders in einem aus der persönlichen Verbundenheit erwachsenden, innerlich akzeptierten Gefühl der "sittlichen Pflicht" liegt (BT-Drucks 13/4355, S 21).

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

    a) Die Klägerin ist eine von einem gemeinnützigen Verein gegründete gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts gemäß §§ 80 ff. BGB (BT-Drucks. 13/4355, S. 10; Lang in Höfling, Transplantationsgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 5, Fn. 15, Rn. 7 Fn. 18).

    Sie war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels aufgrund eines mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossenen und am 16. Juli 2000 in Kraft getretenen privatrechtlichen Vertrags als Koordinierungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 TPG tätig (BT-Drucks. 13/4355, S. 23; Lang, aaO, § 11 Rn. 5; Rosenberg, Die postmortale Organtransplantation, 2008, S. 49 f.; vgl. auch Ruppel, NZS 2012, 734, 735 f.; zur Rechtslage gemäß § 11 TPG in der ab dem 1. August 2012 geltenden Fassung vgl. Middel/Scholz in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., TPG § 11 Rn. 2; Otto, Jura 2012, 745, 747 f.; Weyd, Jura 2013, 437, 442).

    Sie sind zudem aufgrund des hohen Stellenwerts, der dem Vertrauen der Bevölkerung in die Einhaltung der ethischen Grundsätze und rechtlichen Regelungen sowie der Qualitäts- und Sicherheitsstandards in diesem Bereich der ärztlichen und pflegerischen Versorgung zukommt (vgl. BT-Drucks. 13/4355, S. 10; Stellungnahme des deutschen Ethikrates, Hirntod und Entscheidung zur Organspende vom 24. Februar 2015, S. 152), auch geeignet, das Vertrauen in die Arbeit der Klägerin und deren Funktionsfähigkeit zu gefährden.

  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R

    Krankenversicherung - Transplantation - Nierentransplantation - Nierenspende -

    Vor diesem Hintergrund erlangt im zu entscheidenden Fall das am 1. Dezember 1997 in Kraft getretene "Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen - Transplantationsgesetz" (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I 2631) besondere Bedeutung.

    Das TPG verfolgt das Ziel, die Voraussetzungen für die Spende und Entnahme menschlicher Organe zum Zwecke der Transplantation rechtssicher zu regeln (vgl BT-Drucks 13/4355 S 1 und S 14 f) und stellt dazu in seinem § 12 verbindliche Regeln über die Organvermittlung auf.

    Der hierin zum Ausdruck kommende Gesichtspunkt der Chancengleichheit bei der Möglichkeit zur Erlangung eines Spenderorgans (vgl BT-Drucks 13/4355 S 26 zu § 11 Abs. 3 des Entwurfs; Klinkhammer, DÄBl 1998, A-1503 f) wird weiter konkretisiert durch die auf der Grundlage des § 16 TPG von der Bundesärztekammer erlassenen Richtlinien über die Organvermittlung zur Nierentransplantation (erstmals idF vom 13. November 1999, DÄ 2000, C-322, zuletzt idF vom 28. Februar 2003).

    Die Richtlinien stellen einen Kriterienkatalog auf, der die schon in der Gesetzesbegründung zu § 12 Abs. 3 TPG geforderte angemessene Gewichtung der maßgeblichen Umstände vornimmt und dabei die bereits verstrichene Wartezeit sowie eingetretene bzw absehbare zusätzliche gesundheitliche Belastungen einbezieht (BT-Drucks 13/4355, ebenda).

    Gesundheitliche Risiken sind jedoch nicht ganz auszuschließen; insbesondere kann es beim Organempfänger gerade in den folgenden drei Monaten zu behandlungspflichtigen Komplikationen und im Extremfall zu nicht beherrschbaren Gewebsabstoßungen kommen (so BT-Drucks 13/4355 S 32 zu § 21 des Entwurfs; Blaeser-Kiel, DÄBl 2001, A-934; vgl auch den Verlauf im Fall einer in Indien durchgeführten Nierentransplantation BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 2).

  • SG Berlin, 12.03.2019 - S 76 KR 1425/17

    (Krankenversicherung - Kostenübernahme für eine Lebendspende

    Im Rahmen der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen", ist zunächst der Gesetzentwurf zum TPG in den Blick zu nehmen (vgl. BTDrucks 13/4355 S. 20 f. sowie BTDrucks 13/8017 S. 42 zu § 7 Abs. 1).

    Sicher ist eine gemeinsame Lebensplanung ein Indiz für das Bestehen einer besonderen persönlichen Verbundenheit (vgl BT-Drucks 13/4355 S 20 f), andererseits handelt es sich nicht um ein Kriterium, an dessen Fehlen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG scheitern müssten.

    Um dieses zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber den Kreis der für einen konkreten Kranken in Betracht kommenden Lebendspender eingeschränkt (BT-Drucks 13/4355, S 20).

    (...) Der Gesetzgeber geht, wie sich aus dem interfraktionellen Entwurf (BT-Drucks 13/4355, S 20) entnehmen lässt, für den Regelfall davon aus, dass zwischen Spender und Empfänger "häufige enge persönliche Kontakte über einen längeren Zeitraum" sowie eine "über einen längeren Zeitraum" gewachsene "Bindung" vorhanden sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2000 - 9 S 302/00

    Zulassung eines Krankenhauses als Transplantationszentrum

    Das Transplantationsgesetz vom 05.11.1997 (BGBl I S 2631) sieht ein neues, eigenes Verfahren der Zulassung eines Krankenhauses als Transplantationszentrum vor.

    Denn der bestandskräftige Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.1995, welcher der Klägerin die behauptete Befugnis eingeräumt hat (1.), weist sie seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 05.11.1997 (BGBl. I S. 2631) am 01.12.1997 nicht mehr als zugelassenes Transplantationszentrum aus (2.).

    Für Krankenhäuser, die nur Privatpatienten behandeln und damit nicht der Krankenhausplanung der Länder und den Vorschriften des SGB V unterliegen, soll sich die Zulassung als Transplantationszentrum nach den Anforderungen des § 30 GewO richten (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 13/4355 S. 22).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 41.00

    Transplantationszentrum; Zulassung als Transplantationszentrum;

    Mit In-Kraft-Treten des Transplantationsgesetzes - TPG - vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631) am 1. Dezember 1997 seien die Rechtswirkungen des Feststellungsbescheides vom 9. August 1995 nicht entfallen.

    Dies bestätigt auch die Gesetzesbegründung ausdrücklich (vgl. BTDrucks 13/4355 S. 22 zu § 9).

  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 25/95

    Erstattung der Kosten einer Organtransplantation im Ausland

    Beginnend mit der Entschließung des Bundesrates vom 16. April 1991 (BR-Drucks 119/91), in der erstmals gesetzliche Maßnahmen zum Verbot und zur Bestrafung des kommerziellen Organhandels und der gewinnorientierten Vermittlung von Organtransplantationen gefordert wurden, über den Gesetzesantrag der Länder Bremen und Hessen - Entwurf eines Gesetzes zur Entnahme und Übertragung von Organen(BR-Drucks 682/94), den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Organhandel- (BT-Drucks 13/587), den Entwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu einem Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (BT-Drucks 13/2926) bis hin zu dem aktuell in der Diskussion befindlichen Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der F.D.P. zu einem Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (BT-Drucks 13/4355) waren und sind die parlamentarischen Bestrebungen zur Kodifizierung der rechtlichen Rahmenbedingungen von Organtransplantationen ungeachtet aller sonstigen Unterschiede übereinstimmend darauf gerichtet, den Handel mit menschlichen Organen zu verhindern und unter Strafe zu stellen.

    Auch in der Begründung zum aktuellen Fraktionsentwurf eines Transplantationsgesetzes (BT-Drucks 13/4355 S 29 zu § 16) wird hervorgehoben, daß mit der Strafandrohung zugleich finanzielle Anreize an potentielle Lebendspender, ihre Gesundheit um wirtschaftlicher Vorteile willen zu beeinträchtigen, unterbunden werden sollen.

  • BSG, 16.07.1996 - 1 RK 15/95

    Anspruch auf Erstattung selbstbeschaffter Aufwendungen

    Dieser Aufforderung folgend, haben die Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der F.D.P. im April 1996 den Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - Thür. Pressegesetz (TPG) -, BT-Drucks 13/4355) eingebracht, zu dem bereits eine erste Lesung im BT stattgefunden hat (dazu DOK 1996, 356).

    Zur Begründung wird in dem Gesetzentwurf ua ausgeführt (BT-Drucks 13/4355, S 29 zu § 16): "Im Hinblick auf den derzeitigen Mangel an geeigneten Spenderorganen wächst die Versuchung, aus eigensüchtigen wirtschaftlichen Motiven die gesundheitliche Notlage lebensgefährlich Erkrankter in besonders verwerflicher Weise auszunutzen.

  • BVerfG, 28.01.1999 - 1 BvR 2261/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

  • BVerfG, 14.10.1998 - 1 BvR 1526/98

    Mangels Betroffenheit

  • VG Sigmaringen, 19.03.2003 - 1 K 558/01

    Universitätsklinik; gesonderte Zulassung als Transplantationszentrum

  • SG Berlin, 28.06.2011 - S 76 KR 783/10

    Stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten des

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