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   BGBl. I 1997 S. 3108   

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BGBl. I 1997 S. 3108 (https://dejure.org/1997,30677)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben am 23.12.1997, Seite 3108
  • Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG)
  • vom 17.12.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    - gegen Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 bis 6, Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl I S. 949) in der Fassung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3108),.

    1 § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 8, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 6 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl I S. 949) in der Fassung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3108),.

    1 § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 bis 6, Abs. 2 bis 8 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl I S. 949) in der Fassung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3108),.

    für Recht erkannt: 1. § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 5, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G 10) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 3186), geändert durch das Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 3108), sind mit Artikel 10 des Grundgesetzes unvereinbar.

    Dem Grunde nach ergibt sich die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation aus § 1 Abs. 1 G 10. Er lautet in der Fassung des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3108):.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Denn ein objektives Klarstellungsinteresse ist angesichts der Zeit, die seit In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3108 ) und damit der Einbeziehung auch der Behörden der Bundesländer verstrichen ist, nicht erkennbar.

    Die Streichung der ursprünglich in der Norm enthaltenen Begrenzung auf öffentliche Stellen "des Bundes" (vgl. Art. 2 Abs. 23 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Dezember 1997, BGBl I S. 3108 ) wurde schwerpunktmäßig damit begründet, dass eine Übermittlung der erhobenen Daten auch an Landesbehörden ermöglicht werden solle (vgl. BTDrucks 13/8453, S. 9, 15).

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 9.12

    Gelbes Blinklicht (Rundumlicht); Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen;

    Vor dieser Beschränkung des Anwendungsbereichs durch die Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (33. ÄndVStVR) vom 11. Dezember 2000 (BGBl I S. 1690 ) waren nach der Fassung dieser Regelung durch das Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3108) auch die Postunternehmen begünstigt, die Grundversorgungsleistungen nach dem Postgesetz erbrachten.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 27.10.2016 - 1 BGs 107/16

    Postbeschlagnahme (Auskunftsanspruch gegenüber dem Postunternehmen als von § 99

    Dem war die Bundesregierung mit dem Hinweis entgegengetreten, nach herrschender Meinung sei in der Beschlagnahmebefugnis das geringere Recht enthalten, von einem Postunternehmen Auskunft zu verlangen, so dass weiterer Gesetzgebungsbedarf nicht bestehe (vgl. BT-Drs. 13/8453, S. 4, 12; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2008 - 3 L 281/03

    Klage einer Nachbargemeinde gegen geplanten Verbrauchermarkt

    geändert durch Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17.12.1997 (BGBl. I, 3108) nicht vereinbar.
  • LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18

    Unzulässige Beschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis

    Der Gesetzgeber habe von der Regelung eines Auskunftsrechts abgesehen mit dem Hinweis, dass nach herrschender Meinung in der Beschlagnahmebefugnis das geringere Recht enthalten sei, von einem Postunternehmen Auskunft zu verlangen, so dass weiterer Gesetzgebungsbedarf nicht bestehe (BT-Drs. 13/8453, S. 4).

    Der Bundesrat formulierte in seiner Anfrage an die Bundesregierung: "Keinesfalls wäre es hinnehmbar, das allgemein anerkannte Auskunftsrecht inhaltlich zu beschränken" (BT-Drs. 13/8453, 4).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 07.09.1998 - 2 BGs 211/98

    Überwachung eines Mobiltelefons

    Dadurch werde keine ausreichende Individualisierung der von der Maßnahme betroffenen Person gemäß § 100 b Abs. 2 Satz 2 StPO in der Fassung des Art. 2 Abs. 9 Nr. 3 Buchstabe b des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I S. 3108, 3112 f.) ermöglicht.

    Die Anordnung der Übermittlung der vor der Überwachung der Telekommunikation angefallenen Verbindungsdaten gemäß § 12 FAG, der nach dem BegleitG in Kraft geblieben ist (vgl. die Begründung in BTDrucks. 13/8016 S. 26), ist im wesentlichen ähnlich zu beurteilen.

  • LG Hamburg, 13.03.1998 - 622 Qs 2/98

    Ausgestaltung des Umfangs der Auskunftspflichten eines

    Daraus geht hervor, daß u.a. die Vorschriften über die Sicherstellung derÜberwachbarkeit von Telekommunikation - erste Voraussetzung dazu ist die Ermittlung der zu überwachenden Anschlüsse - durch die dazu berechtigten Behörden den technischen Veränderungen anzupassen sind (BT-Drs. 13/8016, S. 1).

    Vor diesem Hintergrund war zunächst beabsichtigt, § 12 FAG durch § 99 a StPO verfassungskonform zu ersetzen (BT-Drs. 13/8016, S. 9 und 26).

  • BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 99/99

    Feststellungsinteresse bei fernliegender Einstandspflicht

    Im Laufe des Rechtsstreits wurde durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S 3108) dem § 14 des PostPersRG ein Absatz 5 angefügt, der den folgenden Wortlaut hat:.
  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 19 Sa 27/97

    Auslegung eines Klagebegehrens bei mangelnder Bestimmtheit; Anforderungen an das

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  • LSG Sachsen, 12.03.2002 - L 1 B 109/01 AL-Ko

    Zum Anspruch eines Verfahrensbeteiligten (Zeugen) auf Ersatz seiner Auslagen aus

  • LSG Sachsen, 25.01.2001 - L 4 RA 137/99

    Geltendmachung höherer Entschädigungleistungen

  • LSG Sachsen, 28.02.2001 - L 1 SB 37/99

    Antrag auf richterliche Festsetzung einer Entschädigung für die Erstattung eines

  • VG Darmstadt, 30.08.2000 - 5 G 662/97

    Zulässigkeit der Anwendung hoheitlicher Maßnahmen durch Nachfolgeunternehmen der

  • SG Köln, 18.11.1998 - S 5 RA 241/97

    Nachversicherung einer Postbetriebsärztin in der gesetzlichen Rentenversicherung

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